Abkommenstext de

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten

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ARTIKEL 5

Funkfrequenzspektrum

(1) Die Vertragsparteiensetzen die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden "ITU") fort und tragen dabei der Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigationssystem vom 5. November 2004 ("Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo radio-navigation satellite service system") Rechnung.

(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über beantragte Frequenzen aus und schützen adäquate Frequenzzuweisungen für Galileo, damit die Verfügbarkeit von Galileo-Diensten für Nutzer in aller Welt und insbesondere in der Schweiz und in der Europäischen Union sichergestellt wird.

(3) Um die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen zu schützen,

ermitteln die Vertragsparteien Interferenzquellen und suchen für beide Seiten annehmbare

Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.

(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe.

EU/CH/de 13