Abkommenstext de

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten

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ANHANG I

SCHIEDSVERFAHREN

Wird zur Klärung eines Streitfalls ein Schiedsverfahren durchgeführt, so werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt.

Jede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter.

Die beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können Letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame Ausschuss erstellt und erneuert diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, gibt sich das Schiedsgericht eine

Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.

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EU/CH/Annex I/de 1