Abkommenstext de
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten
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ARTIKEL 17
Teilnahme an Ausschüssen
Die Vertreter der Schweiz werden eingeladen, als Beobachter an den Ausschüssen, die für die Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurden, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren und ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies schließt insbesondere die Teilnahme am GNSS-
Programmausschuss und am GNSS-Sicherheitsausschuss sowie an deren Arbeitsgruppen und Taskforces ein.
TEIL III.
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 18
Finanzierung
Die Schweiz trägt zur Finanzierung der europäischen GNSS-Programme bei. Der Beitrag der Schweiz wird auf der Grundlage des Proportionalitätsfaktors berechnet, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen der Schweiz und der Summe der
Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten ergibt.
EU/CH/de 21