Abkommenstext de

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten

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(2) Der Umfang und die Dauer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die andere Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen vorzunehmen. Falls es nicht möglich ist, diesen Streitfall innerhalb von sechs Monaten beizulegen, kann ihn jede der Vertragsparteien zu einem bindenden Schiedsverfahren gemäß dem in Anhang I festgelegten Verfahren vorlegen.

Auslegungsfragen zu Bestimmungen dieses Abkommens, die sich mit den entsprechenden

Bestimmungen des Unionsrechts decken, dürfen nicht in diesem Rahmen geklärt werden.

ARTIKEL 23

Streitbeilegung

Unbeschadet des Artikels 22 werden alle Streitfälle betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss beigelegt.

ARTIKEL 24

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

EU/CH/de 25