Abkommenstext de

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten

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ARTIKEL 10

Ausfuhrkontrolle

(1) Um die Anwendung einer einheitlichen Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf die europäischen GNSS-Programme durch die Vertragsparteien zu gewährleisten,

verabschiedet die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr und zur Nichtverbreitung von Technologien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen GNSS-Programme konzipiert oder verändert wurden, und setzt diese Maßnahmen durch. Mit diesen Maßnahmen wird für ein Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gesorgt, das dem der Europäischen Union gleichwertig ist.

(2) Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gemäß Artikel 1 Absatz 1 nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.

ARTIKEL 11

Handel und Marktentwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit Satellitennavigationsinfrastruktur und mit Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung, darunter für die europäischen GNSS-Programme relevante lokale Elemente von Galileo und Anwendungen der Europäischen Union und der Schweiz sowie diesbezügliche Investitionen.

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