Abkommenstext de
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten
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(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlässt die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen, mit denen
hinsichtlich des Schutzes, der Kontrolle und der Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme und zur Abwehr derartiger Bedrohungen und einer unerwünschten Verbreitung ein Maß an Sicherheit und Gefahrenabwehr erreicht werden kann, das dem in der Europäischen Union gleichwertig ist.
(3) Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und
Gefahrenabwehr gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.
ARTIKEL 14
Austausch von Verschlusssachen
(1) Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union erfolgen nach Maßgabe des Sicherheitsabkommens sowie der Durchführungsvorschriften zum
Sicherheitsabkommen.
(2) Die Schweiz darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu europäischen GNSS-Programmen mit denjenigen Mitgliedstaaten austauschen, mit denen sie diesbezügliche zweiseitige Abkommen geschlossen hat.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien den Austausch von das Galileo-Programm betreffenden Verschlusssachen ermöglicht.
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