Abkommenstext de
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten
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ARTIKEL 15
Zugang zu Diensten
Die Schweiz hat Zugang zu allen europäischen GNSS-Diensten, die Gegenstand dieses
Abkommens sind, und zum PRS, der Gegenstand eines separaten PRS-Abkommens ist.
Die Schweiz hat ihr Interesse am PRS bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element ihrer Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien bemühen sich, ein PRS-Abkommen zu schließen, um die Teilnahme der Schweiz am PRS zu gewährleisten, sobald die Schweiz ein diesbezügliches Ansuchen vorgelegt und das Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeschlossen ist.
ARTIKEL 16
Beteiligung an der Agentur für das Europäische GNSS
Die Schweiz hat das Recht, an der Agentur für das Europäische GNSS unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz festzulegen sind. Diese Verhandlungen werden aufgenommen, sobald die Schweiz dazu ein Ansuchen vorlegt und die notwendigen Verfahren seitens der Europäischen Union abgeschlossen sind.
EU/CH/de 20