Abkommenstext de

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten

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(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Lizenzierungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf die europäischen GNSS

betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.

(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regelungsmaßnahmen, um in ihren

Hoheitsgebieten die uneingeschränkte Nutzung von Galileo-Empfangsgeräten sowie von Galileo-Weltraum- und Bodensegmenten zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gewährt die Schweiz Galileo in ihrem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die anderen derartigen Satellitennavigationsdiensten und -systemen zuteil wird.

ARTIKEL 13

Sicherheit

(1) Unbeschadet des Artikels 4 treffen die Vertragsparteien zum Schutz der europäischen GNSS-Programme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Störung, Ausfall und feindseligen Handlungen alle praktikablen Vorkehrungen, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die

Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.

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