Abkommenstext de

Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten

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(4) Die Kommission übermittelt der Schweiz Zahlungsaufforderungen für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu den für die Programme veranschlagten Mitteln.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

(5) Es gelten die folgenden Zahlungsmodalitäten:

a) Der nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens 2013 fällige Beitrag der

Schweiz wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet.

b) Der 2014 fällige Beitrag der Schweiz (sowohl für den Zeitraum 2008-2013 wie auch für

2014) wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet. Diese Zahlungsaufforderung wird nicht vor dem 1. Juli übermittelt.

c) Im Jahr 2015 und in den Folgejahren entrichtet die Schweiz ihren Beitrag bis 1. April,

sofern sie die Zahlungsaufforderung bis 1. März erhält. Erhält die Schweiz eine Zahlungsaufforderung erst nach dem 1. März, so kommt sie dieser spätestens 30 Tage nach deren Erhalt nach.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des

Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, angewandt.

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EU/CH/Annex II/de 2