Abkommenstext de
Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage
ARTIKEL 21
Konsultationen
(1) Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.
(2) Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage.
ARTIKEL 22
Schutzmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss angemessene Schutzmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung einer oder mehrerer Kooperationsmaßnahmen, ergreifen, wenn sie feststellt, dass zwischen den Vertragsparteien ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle oder Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Wird das reibungslose Funktionieren von GNSS durch eine Verzögerung gefährdet, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen
Konsultationen stattfinden.
EU/CH/de 24