Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung
von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
unterzeichneten Abkommen nach Modell I mit Grossbritannien, Dänemark und Mexiko eine solche Teilreziprozität vereinbart.
Unter einem FATCA-Abkommen nach Modell II sehen die USA indessen keine Reziprozität vor, weil die direkte Meldung von Finanzinstituten des anderen Staats keine automatische Weiterleitung von Informationen unter den Vertragsstaaten darstellt und damit als nicht gleichartig betrachtet wird.
Dennoch haben sich die USA, sollte die Schweiz mit den USA eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Grundlage des Modells I anstreben, grundsätzlich bereit erklärt, auch mit der Schweiz unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partner-Jurisdiktionen vereinbart worden sind, eine solche Gegenseitigkeit auszuhandeln.
3.5 Teil E – Schlussbestimmungen
3.5.1 Artikel 14 – Konsultationen und Änderungen des Abkommens
Absatz 1 sieht vor, dass jede Partei im Falle von Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung des Abkommens die Aufnahme von Konsultationen verlangen kann.
Nach Absatz 2 kann das Abkommen im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis geändert werden. Solche Änderungen treten grundsätzlich nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Verfahren (vgl. Ziffer 3.5.3) in Kraft, es sei denn, es werde etwas anderes vereinbart.
3.5.2 Artikel 15 – Anhänge
Die Anhänge I und II bilden integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
3.5.3 Artikel 16 – Inkrafttreten und Beendigung des Abkommens
Das Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Partien einander schriftlich auf diplomatischem Weg notifiziert haben, dass das in ihrem Recht vorgesehene Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen ist.
Das Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des auf den Ablauf der Zwölfmonatsfrist folgenden Monats wirksam.
3.5.4 Schlussklausel
Das Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache unterzeichnet, wobei beide
Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind. Weil die Genehmigung der deutschen Fassung durch die USA noch aussteht, erfolgt deren Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt. Die Parteien werden in einem Austausch diplomatischer Noten die Übereinstimmung der deutschen Fassung mit der englischen Version bestätigen und die Gleichwertigkeit beider Sprachversionen festhalten.
4. Anhang I
4.1 Ziffer I – Allgemeines
Der Anhang I umschreibt die – gegenüber den Ausführungsbestimmungen des US-
Finanzministeriums vereinfachten – Sorgfaltspflichten, die schweizerische Finanzinstitute bei der Identifikation der Konten, die von US-Kunden oder von nichtteilnehmenden Finanzinstitu-