Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung
von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
Die Verhandlungen mit den USA konnten am 3. Dezember 2012 mit der Paraphierung eines Abkommens abgeschlossen werden. Das Abkommen enthält zwei Anhänge, die als integrierende Bestandteile des Abkommens gelten. Darin werden die Sorgfaltspflichten bei der Identifikation von US-Konten umschrieben (Anhang I) bzw. die Kategorien von schweizerischen Finanzinstituten bezeichnet, die als „exempt“ bzw. als „deemed compliant“ behandelt werden (Anhang II). Schliesslich wird dem Abkommen noch ein Memorandum of Understanding beigefügt, das keine neuen Rechte und Pflichten schafft, sondern lediglich einige Auslegungsregeln enthält, auf die sich die beiden Parteien verständigt haben.
Das Abkommen wurde am 14. Februar 2013 in Bern unterzeichnet.
Die vereinbarten Lösungen werden nachstehend in den Ziffern 3 (Abkommenstext), 4 (Anhang I), 5 (Anhang II) und 6 (Memorandum of Understanding) erläutert.
3. Abkommenstext
3.1 Teil A – Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen
Die Zielsetzungen des Abkommens werden in Artikel 1 festgelegt. Sie entsprechen im Wesentlichen den in Ziffer 2, Buchstaben a. - f. formulierten Eckwerten.
Artikel 2 enthält Definitionen zahlreicher für die Anwendung des Abkommens wesentlicher Begriffe. Im Falle unterschiedlicher Bedeutungen eines Begriffs in verschiedenen Rechtsbereichen eines Staats wird der Vorrang derjenigen Bedeutung zugewiesen, die der Begriff nach dem Steuerrecht dieses Staats hat.
3.2 Teil B – Verpflichtungen der Schweiz
3.2.1 Artikel 3 – Anweisung an schweizerische Finanzinstitute
Wie unter Ziffer 1.1 kurz ausgeführt, müssen ausländische Finanzinstitute unter FATCA ihre US-Kunden identifizieren, dem IRS regelmässig über die Konten dieser Kunden Meldung erstatten und gegebenenfalls auf Zahlungen zugunsten als nichtkooperativ geltender Kunden Quellensteuern einbehalten.
Absatz 1 Buchstabe a verpflichtet die Schweiz, alle Finanzinstitute – soweit sie nicht wegen des geringen Risikos, dass über sie US-Steuern hinterzogen werden können, gemäss Anhang II (vgl. dazu Ziffer 5) vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind oder als FATCA-konform qualifiziert werden – anzuweisen, sich bis zum 31. Dezember 2013 beim IRS zu registrieren. Diese rapportierenden Finanzinstitute müssen bereit sein, die Verpflichtungen eines FFI-Vertrags, insbesondere hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der Identifikation von US-Konten gemäss Anhang I (vgl. dazu Ziffer 4), der Meldepflichten und der Pflicht zur Vornahme eines Quellensteuerabzugs zu erfüllen.
Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels bestimmt, dass die Schweiz die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute anzuweisen hat, von jedem als US-Person identifizierten Inhaber eines am 31. Dezember 2013 geführten meldepflichtigen Kontos die amerikanische Bundessteuernummer (tax identification number/US-TIN) sowie eine Erklärung zu verlangen, wonach dieser der Meldung seiner Kontodaten an den IRS zustimmt. Die Zustimmung ist für das laufende Jahr unwiderruflich. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht bis Ende Januar eines solchen Jahres widerrufen wird.
Absatz 2 enthält analoge Bestimmungen in Bezug auf die Identifikation von Konten von