Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung
von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
• eine gegenwärtig geltende Vollmacht für oder Unterzeichnungsberechtigung durch eine
Person mit US-Adresse; oder
• ein „per Adresse“-Domizil in den USA oder eine Banklageradresse als einzige Adresse,
über die das Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt.
Wird beim elektronischen Datensuchlauf eines dieser US-Indizien festgestellt, muss das Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, das US-Indiz kann nach durch bestimmte, bereits im Besitz des Finanzinstituts befindliche oder zu diesem Zweck beschaffte, von der Art des festgestellten US-Indizes abhängige, in Ziffer II.B.4 umschriebene Unterlagen widerlegt werden.
Ergibt der elektronische Datensuchlauf jedoch keines dieser US-Indizien, sind bis zum Zeitpunkt, in dem diesem Konto aufgrund geänderter Umstände (z.B. aufgrund einer Mitteilung des Kunden über die Verlegung seines Wohnsitzes in die USA) solche US-Indizien zugeordnet werden können, keine weiteren Überprüfungshandlungen vorzunehmen. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Durchführung einer erweiterten Überprüfung im Sinne von Ziffer 4.2.3, wenn das Konto zu einem hochwertigen Konto wird.
Die Überprüfung solcher vorbestehender Individualkonten mit niedrigem Wert ist bis zum 31. Dezember 2015 abzuschliessen.
4.2.3 Hochwertige Konten
Für vorbestehende Individualkonten, die am 31. Dezember 2013 einen Saldo von über USD 1‘000‘000 aufweisen, ist eine erweiterte Überprüfung vorzunehmen, die unter Umständen auch die manuelle Durchsuchung physischer Unterlagen und die Befragung des Kundenverantwortlichen bezüglich persönlicher Kenntnisse über den US-Status des Kontoinhabers einschliesst.
Die erweiterte Überprüfung hochwertiger Konten ist bis zum 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
Für vorbestehende Individualkonten, die am 31. Dezember 2013 keine hochwertige Konten sind, deren Saldo aber am 31. Dezember eines Folgejahres USD 1‘000‘000 übersteigt, ist die erweiterte Überprüfung innert sechs Monaten nach Abschluss des Jahres, in dem dieser Saldo überschritten wird, abzuschliessen.
4.3 Ziffer III – Neue Individualkonten
4.3.1 Ausgenommene Konten
Nach dem 31. Dezember 2013 eröffnete Depositenkonten und rückkaufsfähige Lebensversicherungsverträge müssen nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn ihr Saldo am Ende eines Jahres USD 50‘000 nicht übersteigt.
4.3.2 Andere neue Individualkonten
Für andere neue Individualkonten muss das Finanzinstitut bei Kontoeröffnung oder innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein nach dem 31. Dezember 2013 eröffnetes Konto die Voraussetzungen von Ziffer 4.3.1 hiervor nicht mehr erfüllt, vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung verlangen, die es dem Finanzinstitut erlaubt zu bestimmen, ob der Kontoinhaber in den USA steuerlich ansässig ist. Diese Eigenerklärung ist vom Finanzinstitut auf ihre Plausibilität zu überprüfen.