Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung
von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
nichtteilnehmenden Finanzinstituten und von Verpflichtungen gegenüber solchen Finanzinstituten.
Das schweizerische Finanzinstitut wird seiner Aufforderung an die Kunden zur Einwilligung in die Datenübermittlung an den IRS ein Begleitschreiben der ESTV beilegen, in dem die Folgen einer Verweigerung der Zustimmungserklärung dargestellt werden:
Wird die Zustimmung zur Meldung der detaillierten Kontodaten nicht erteilt oder die US-TIN nicht bekannt gegeben, gilt der Kunde als nichtkooperativ. Das Finanzinstitut muss die Anzahl der Konten solcher nichtkooperativer US-Kunden und den gesamten Vermögenswert dieser Konten in aggregierter Form und ohne Namensnennung dem IRS melden. Aufgrund dieser Meldungen kann der IRS mittels Gruppenersuchen von der Schweiz Amtshilfe verlangen.
Die Steuerbehörden derjenigen Staaten, die mit den USA ein Abkommen nach Modell I abgeschlossen haben oder noch abschliessen werden, müssen die von ihren Finanzinstituten eingeholten Daten von US-Kunden dem IRS bis spätestens Ende September des Folgejahres im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs übermitteln. In den Verhandlungen haben die USA darauf bestanden, dass der IRS die Daten von schweizerischen Finanzinstituten über bei ihnen geführte Konten von nicht zustimmenden und deshalb als nichtkooperativ geltenden US-Kunden und von nichtteilnehmenden Finanzinstituten ebenfalls bis Ende September des Folgejahres erhält. Weil für Kontounterlagen solcher Kunden der Informationsaustausch mit Gruppenersuchen nach Artikel 5 (vgl. Ziffer 3.2.3 hiernach) zur Anwendung gelangt, ist dieser Zeitrahmen für die Übermittlung der Unterlagen, insbesondere in Fällen, in denen gegen entsprechende Verfügungen der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt wird, äusserst eng bemessen. Aus diesem Grund hat die Schweiz vorgeschlagen, dass die schweizerischen Finanzinstitute die aggregierte Meldung der Anzahl und des Gesamtvermögens der Konten von nicht zustimmenden US-Kunden, die es dem IRS ermöglicht, ein Gruppenersuchen an die Schweiz zu richten, bereits bis Ende Januar (anstatt am 31. März) des Folgejahres melden (Buchstabe b (iii)). Sofern der IRS solche Gruppenersuchen unmittelbar nach Erhalt der aggregierten Meldungen stellt, bleiben der ESTV für deren Behandlung bis zum amerikanischen Zieldatum vom 30. September dieses Jahres knapp acht Monate. In diesem Zusammenhang konnte weiter vereinbart werden,
dass die Frist zur Übermittlung der verlangten Unterlagen generell acht Monate ab Eintreffen des US-Amtshilfegesuchs beträgt. Sollte somit ein Gruppenersuchen erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der ESTV eingehen, ist die Schweiz nicht gehalten, das Amtshilfeverfahren in noch kürzerer Zeit zum Abschluss zu bringen. Dies bedeutet auch, dass die in Pflicht des betroffenen schweizerischen Finanzinstituts zur Erhebung von Quellensteuern auf Zahlungen zugunsten solcher Konten nicht am 30. September des Folgejahres, sondern erst nach Ablauf einer Periode von acht Monaten ab dem Eingang des betreffenden Gruppenersuchens beginnt (vgl. dazu Ziffer 3.3.2 hiernach).
Gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b dürfen ab 1. Januar 2014 neue Konten für US-Personen sowie Konten für nichtteilnehmende Finanzinstitute nur unter der Voraussetzung eröffnet werden, dass die Zustimmung zur Meldung der detaillierten Kontodaten gegeben wird.
3.2.2 Artikel 4 – Ermächtigungsklausel
Bei den mit der Unterstellung unter FATCA verbundenen Verpflichtungen schweizerischer Finanzinstitute handelt es sich grundsätzlich um auf schweizerischem Gebiet für einen fremden Staat vorzunehmende Handlungen, die Behörden oder Beamten zukommen. Sie fallen somit unter den Schutzbereich von Artikel 271 StGB, sofern hierfür keine Bewilligung vorliegt.