Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung

von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

Dieser Artikel 4 stellt klar, dass die schweizerischen Finanzinstitute, die mit dem IRS einen FFI-Vertrag eingehen oder sich beim IRS registrieren lassen müssen, für diejenigen Handlungen, zu denen sie aufgrund von FATCA verpflichtet sind, über eine solche Bewilligung verfügen und sich daher nicht im Sinne von Artikel 271 StGB strafbar machen.

3.2.3 Artikel 5 – Informationsaustausch

In Staaten, mit denen die USA ein Umsetzungsabkommen auf der Grundlage des automatischen Informationsaustauschs (Modell I) abgeschlossen haben, besteht gegenüber den eigenen Steuerbehörden kein Bankgeheimnis. Finanzinstitute dieser Staaten sind somit gehalten, alle aufgrund von FATCA verlangten Informationen an ihre eigenen Steuerbehörden zu liefern. Der IRS erhält deshalb alle erforderlichen Daten über von den Finanzinstituten solcher Staaten geführte US-Konten auf dem Wege des automatischen Informationsaustauschs von den Steuerbehörden dieser Staaten.

Nach schweizerischem Recht dürfen Banken Kundendaten ohne Zustimmung des Kunden nicht weitergeben. Schweizerische Banken können somit im Rahmen des Meldeverfahrens nur die Kontodaten derjenigen US-Kunden und nichtteilnehmenden Finanzinstitute, die hierzu ihre Zustimmung erklärt haben, melden. Für einen US-Kunden, der sein Konto in den USA ordnungsgemäss deklariert hat, ist kein Grund ersichtlich, die Einwilligung zur Meldung zu verweigern. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit derjenigen US-Kunden, die keine Zustimmungserklärung abgeben, ihren Deklarationspflichten in Bezug auf das betreffende Konto nicht nachgekommen sind. Damit sich eine solche Verweigerung der Zustimmung nicht „lohnt“, wird das Meldesystem ergänzt durch einen Informationsaustausch für detaillierte Daten derjenigen Konten, die das Finanzinstitut mangels Zustimmungserklärung in aggregierter Form melden musste. Absatz 1 erlaubt es dem IRS, gestützt auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens (in der Fassung vom 23. September 2009)

Gruppenersuchen hinsichtlich der in die aggregierte Meldung einbezogenen US-Konten und Konten nichtteilnehmender Finanzinstitute zu stellen und diejenigen Angaben zu verlangen, die das Finanzinstitut hätte melden müssen, wenn es vom Kontoinhaber hierzu eine Einwilligung erhalten hätte. Weil das Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 vom US-Senat noch nicht genehmigt worden ist und deshalb noch nicht in Kraft steht, wird in Artikel 5 Absatz 1 bestätigt, dass solche Gruppenersuchen erst nach dessen Inkrafttreten gestellt werden.

Da nach amerikanischem Recht eine Meldung nur dann als vollständig gilt, wenn sie die US-TIN des Kontoinhabers enthält, muss das Finanzinstitut von US-Kunden auch die Bekanntgabe dieser Nummer verlangen.

Absatz 2 hält fest, dass diese Informationen als für die Anwendung oder Durchsetzung des amerikanischen Steuerrechts voraussichtlich erheblich gelten, selbst wenn weder das Finanzinstitut noch ein Dritter zur Nichtbefolgung der steuerlichen Verpflichtungen durch die die Gruppe bildenden Personen beigetragen hat.

Weil die betroffenen Personen im Verfahren im Wesentlichen nur ihren Status als US-Person bestreiten können, konnte für die Behandlung von Gruppenersuchen des IRS ein strafferes Verfahren vorgesehen werden, das in Absatz 3 umschrieben wird:

• Die ESTV fordert das betroffene Finanzinstitut auf, ihr zu den Konten von US-Kunden

und nichtteilnehmenden Finanzinstituten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, innert 10 Tagen die in Absatz 1 umschriebenen Unterlagen zu übermitteln.

• Die ESTV prüft im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der

Auskünfte und erlässt, wenn sie zum Schluss kommt, dass diese erfüllt sind, entsprechende Schlussverfügungen. Sie notifiziert den Erlass dieser Schlussverfügungen ohne Namensnennung durch eine Mitteilung im Bundesblatt und auf ihrer Internetseite. Gegen