Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung

von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

gungen erfüllt:

• Es muss in der Schweiz zugelassen und nach schweizerischem Recht reguliert sein und

darf keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz haben.

• Es darf nicht aktiv Kontoinhaber ausserhalb der Schweiz anwerben.

Der Betrieb einer Internetseite gilt nicht als solche Anwerbung, soweit darin nicht ausdrücklich auf die Führung von Kontobeziehungen und die Erbringung von Dienstleistungen für nicht in der Schweiz ansässige Personen hingewiesen oder auf andere Weise auf US-Kunden abgezielt wird.

• Es muss nach schweizerischem Recht verpflichtet sein, in Bezug auf von schweizeri-

schen Kunden gehaltene Konten Informationen zu melden oder einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Diese Voraussetzung ist in Bezug auf der Verrechnungssteuer unterliegende schweizerische Dividenden und Zinsen erfüllt.

• Mindestens 98% der verwalteten Vermögenswerte müssen auf Konten von in der

Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Personen gehalten werden.

Diese von der Schweiz verlangte Ausdehnung des Begriffs der Lokalkundschaft auf in der EU ansässige Personen, die auch in den Abkommen der USA mit Grossbritannien und Dänemark vereinbart worden ist, haben die USA erst in der Schlussphase der Verhandlungen zugestanden.

• Nach dem 1. Januar 2014 dürfen keine Konten für nicht in der Schweiz ansässige spezi-

fizierte US-Personen, nichtteilnehmende Finanzinstitute und NFFEs mit beherrschenden Personen, die US-Staatsangehörige oder in den USA ansässig sind, zur Verfügung gestellt werden.

• Bis zum 1. Januar 2014 muss ein Verfahren in Kraft gesetzt werden für die Überprüfung,

ob das Finanzinstitut Konten führt für nicht in der Schweiz ansässige spezifizierte US-Personen, nichtteilnehmende Finanzinstitute und NFFEs mit beherrschenden Personen, die US-Staatsangehörige oder in den USA ansässig sind. Wenn ein solches Konto entdeckt wird, muss das Finanzinstitut dieses melden, wie wenn es ein rapportierendes Finanzinstitut wäre, oder das Konto schliessen.

• Das Finanzinstitut muss für bis zum 31. Dezember 2013 eröffnete Konten, die von nicht

in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden, die Identifizierung von US-Konten und von Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gemäss Anhang I vornehmen und solche Konten schliessen oder diese melden, wie wenn es ein rapportierendes Finanzinstitut wäre.

• Jedes mit dem Finanzinstitut verbundene Unternehmen muss in der Schweiz eingetra-

gen oder errichtet worden sein und die gleichen Bedingungen erfüllen wie das Finanzinstitut selbst.

• Das Finanzinstitut darf in der Schweiz ansässige spezifizierte US-Personen in Bezug auf

die Eröffnung oder Beibehaltung von Konten nicht diskriminieren.

Schweizerische Anlageberater, deren ausschliessliche Tätigkeit darin besteht, für Dritte aufgrund einer Vollmacht oder einer ähnlichen Ermächtigung Anlageberatungsdienstleistungen über Vermögenswerte zu erbringen, die vom Kunden bei einem nicht als nichtteilnehmendes Finanzinstitut deponiert sind, zu verwalten und anzulegen, gelten als FATCA-konform.

Schweizerische Kollektivanlagevehikel werden als FATCA-konform behandelt, soweit sichergestellt ist, dass die Kundenidentifikation und die Meldungen von einem anderen Finanzinstitut vorgenommen werden. Diese Voraussetzung kann für schweizerische Anlagefonds als erfüllt betrachtet werden, müssen diese doch ihr Fondsvermögen bei einer dem Bankengesetz unterstellten Depotbank, der die Pflichten zur Kundenidentifikation und Meldung oblie-