Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung
von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
In Bezug auf das Meldeverfahren wird in Artikel 6 darauf hingewiesen, dass der Kunde vom Finanzinstitut eine Kopie der Kontounterlagen verlangen kann, die zur Qualifiktiaon als US-Person führten. Ausserdem kann er beim Finanzinstitut geltend machen und belegen, dass er zu Unrecht als US-Kunde betrachtet werde. Wird dieser Nachweis erbracht, wird das Finanzinstitut den Kunden nicht mehr als US-Kunden behandeln.
Gemäss Artikel 7 darf das Finanzinstitut ein neues Konto für einen US-Kunden nur eröffnen, wenn dieser seine Zustimmung zur Meldung der Kontodaten erklärt und seine US-TIN bekannt gibt. Auch die Eröffnung eines neuen Kontos für ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut oder der Eingang einer Verpflichtungen gegenüber einem solchen Institut setzt voraus, dass dieses Institut die Zustimmung zur Meldung an den IRS erteilt.
Die Kontounterlagen der US-Kunden, die in die Meldung ihrer Kontodaten eingewilligt und ihre US-TIN bekannt gegeben haben, sind vom Finanzinstitut nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gemäss dem anwendbaren US-Recht dem IRS zu melden. Bereits am 31. Januar des Folgejahres ist die aggregierte Meldung der Anzahl der Konten von US-Kunden, die keine Zustimmungserklärung abgegeben oder ihre US-TIN nicht bekannt gegeben haben, und des gesamten Vermögenswertes dieser Konten zu erstatten (Buchstabe b).
Die Meldungen von Daten betreffend nichtteilnehmende Finanzinstitute für die Jahre 2015 und 2016 unterliegen gemäss Absatz 2 einer analogen Regelung: Gemäss Buchstabe a sind Kontodaten, für die eine Zustimmungserklärung vorliegt, gemäss dem anwendbaren US-Recht zu melden. Für die aggregierte Meldung der Anzahl der nichtteilnehmenden Finanzinstitute, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben und an die während des Jahres meldepflichtige Beträge gezahlt wurden, sowie des Gesamtbetrags dieser Zahlungen gilt nach Buchstabe b die Frist bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Artikel 9 hält fest, dass die ESTV Gruppenersuchen, in denen der IRS Informationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b verlangt, entgegennimmt.
Artikel 10 verweist grundsätzlich auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b des FATCA-
Abkommens. Darüber hinaus sieht diese Bestimmung vor, dass die ESTV im Bundesblatt und auf ihrer Internetseite über den Eingang eines Gruppenersuchens orientiert und dass sie für jedes vom Gruppenersuchen betroffene Konto eine Schlussverfügung erlassen wird. Der Inhaber eines betroffenen Kontos kann innert 20 Tagen seit der Publikation dieser Mitteilung im Bundesblatt eine vorsorgliche Stellungnahme zur beabsichtigten Übermittlung der Daten seines Kontos an die ESTV richten. Diese Stellungnahme wird in der Schlussverfügung berücksichtigt.
Die ESTV fordert gleichzeitig das Finanzinstitut auf, ihr die meldepflichtigen Daten der in die aggregierte Meldung einbezogenen Konten innert 10 Tagen elektronisch zu übermitteln. Separat sind der ESTV innert derselben Frist diejenigen Unterlagen zuzustellen, die es der ESTV gestatten zu prüfen, ob es sich um ein meldepflichtiges Konto handelt.
Artikel 11 bestimmt, dass die ESTV nach Eintritt der Rechtskraft einer Schlussverfügung oder nach Abweisung der gegen eine Schlussverfügung erhobenen Beschwerde die verlangten Kontodaten dem IRS übermittelt. Diejenigen Unterlagen des Finanzinstituts, die der Überprüfung des US-Status des Kontoinhabers und dessen Nutzungsberechtigung dienten, werden nicht übermittelt.
Sie macht den IRS auf die in Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens verankerte Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen und Geheimhaltungspflicht hin. Ausserdem informiert sie den IRS über die Anzahl der Fälle, in denen keine Amtshilfe geleistet werden kann.
In die aggregierte Meldung der Finanzinstitute sind auch US-Konten einzubeziehen, die als nachrichtenlos gelten und für die das Finanzinstitut definitionsgemäss keine für die Meldung