Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung

von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

(http://www.irs.gov/PUP/businesses/corporations/TD9610.pdf). Diese bestimmen, dass ausländische Finanzinstitute aus Staaten, die – wie die Schweiz – mit den USA ein bilaterales Abkommen nach dem Modell II abgeschlossen haben, FATCA nach den Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen umzusetzen haben, es sei denn, das bilaterale Abkommen enthalte ausdrücklich abweichende Bestimmungen (vgl. die Ausführungen zur Ziffer 4 des Memorandums of Understanding, Ziffer 6 hiervor).

8. Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens

Das FATCA-Abkommen enthält relativ detaillierte, direkt anwendbare Bestimmungen. Einzelne im Abkommen umschriebene Verpflichtungen bedürfen jedoch der Konkretisierung in einem Bundesgesetz. Dieses unterliegt – wie das Abkommen – dem fakultativen Referendum.

In Artikel 1 wird der Gegenstand des Gesetzes umschrieben. Das Gesetz regelt die Umsetzung des FATCA-Abkommens (Teilnahmepflicht, Informations- und Meldepflichten gegenüber dem IRS, Informationsaustausch und Erhebung von Quellensteuern sowie die Strafen bei Widerhandlungen gegen das Abkommen und dieses Gesetz).

Gemäss Artikel 2 richten sich die Pflichten der Finanzinstitute gegenüber dem IRS nach dem anwendbaren US-Recht, sofern das FATCA-Abkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsieht. Die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute richten sich nach Anhang I des FATCA-Abkommens, wobei das im FATCA-Abkommen vorgesehene Wahlrecht zugunsten des anwendbaren US-Rechts sowie in diesem enthaltene Definitionen, die für die Finanzinstitute vorteilhafter sind, vorbehalten bleiben. Dabei darf die Wahl der Definitionen nicht so ausgeübt werden, dass sie den Zweck des FATCA-Abkommens verhindert.

Artikel 3 verweist bezüglich der für das Verständnis des Gesetzes notwendigen Begriffe auf die in Artikel 2 Absatz 1 des FATCA-Abkommens enthaltenen Definitionen. Macht ein Finanzinstitut von seinem Wahlrecht gemäss Artikel 2 Gebrauch, so sind die im Gesetz verwendeten Begriffe im Sinne des anwendbaren US-Rechts zu verstehen.

Nach Artikel 4 müssen sich alle schweizerischen Finanzinstitute, soweit sie nicht in den Abschnitten I und II.B. des Anhangs II des FATCA-Abkommens aufgeführt sind oder nicht aufgrund des anwendbaren US-Rechts als befreite Nutzungsberechtigte oder zertifizierte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute behandelt werden, beim IRS registrieren.

Diese Finanzinstitute müssen die Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag grundsätzlich in Bezug auf ihren gesamten Kundenstamm erfüllen.

Die in den Abschnitten II.A.2 und II.C des Anhangs II aufgeführten Finanzinstitute unterliegen diesen Verpflichtungen nur, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie von einem anderen, den Verpflichtungen eines FFI-Vertrags unterliegenden Finanzinstitut erfüllt werden. Im Weiteren müssen die in Abschnitt II.A.1 des Anhangs II aufgeführten Finanzinstitute diese Verpflichtungen nur in Bezug auf diejenigen Konten erfüllen, die von nicht in der Schweiz ansässigen Personen oder von Unternehmen gehalten werden.

Bei Konten oder Produkten von Institutionen gemäss Anhang II Abschnitt I oder Konten oder Produkten gemäss Anhang II Abschnitt III des FATCA-Abkommens beschränken sich die Verpflichtungen höchstens auf die Feststellung, dass diese Konten oder Produkte vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind

Artikel 5 verweist in Bezug auf die Identifikation von US-Kunden auf den Anhang I zum FAT-CA-Abkommen.