Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung

von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

die Schlussverfügungen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, mit Kopie an die ESTV, Beschwerde erhoben werden. Erachtet die ESTV die Beschwerde als unbegründet unterbreitet sie ihre Stellungnahme unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses entscheidet letztinstanzlich. Wenn die ESTV die Beschwerde als begründet ansieht, zieht sie ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung und benachrichtigt das Bundesverwaltungsgericht hierüber.

• Innert acht Monaten nach dem Eingang des Gruppenersuchens übermittelt die ESTV

dem IRS die Informationen zu Konten, für die eine rechtskräftige Schlussverfügung vorliegt oder für die das Bundesverwaltungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt eine gegen die Schlussverfügung der ESTV erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Die ESTV benachrichtigt den IRS über die Anzahl der vom Gruppenersuchen betroffenen Fälle, für die bis zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Sie informiert ebenfalls das Finanzinstitut über die Fälle, die noch nicht dem IRS übermittelt werden konnten, damit das Finanzinstitut weiss, dass es auf Zahlungen zugunsten dieser Konten den Quellensteuerabzug nach Artikel 7 (vgl. Ziffer 3.3.2) vornehmen muss.

Dieses Verfahren wird im Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens (vgl. Ziffer 7) konkretisiert.

3.3 Teil C – Verpflichtungen der USA

3.3.1 Artikel 6 – Behandlung schweizerischer Finanzinstitute

Die USA behandeln jedes rapportierende schweizerische Finanzinstitut, das beim IRS registriert ist und die Verpflichtungen aus dem FFI-Vertrag erfüllt, so wie wenn es den Bestimmungen von FATCA nachkommt. Auf die Erhebung der Quellensteuer auf Zahlungen an ein solches Finanzinstitut wird verzichtet.

Vorbehalten bleibt das Recht der USA, ein schweizerisches Finanzinstitut im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 (vgl. Ziffer 3.4.1) als nichtteilnehmendes Finanzinstitut zu behandeln, wenn festgestellt wird, dass es erhebliche Widerhandlungen gegen die Verpflichtungen aus dem FFI-Vertrag begangen hat und diese Mängel nicht innert zwölf Monaten behoben werden können.

3.3.2 Artikel 7 – Aufschub der Pflicht schweizerischer Finanzinstitute zur Erhebung von Quellensteuern

Die USA verzichten darauf, schweizerische Finanzinstitute zu verpflichten, auf Zahlungen zugunsten von Konten, die von US-Kunden und von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden und für die keine Zustimmung zur Meldung ihren Kontodaten an den IRS vorliegt, Quellensteuern einzubehalten und letztlich solche Konten zu schliessen, sofern das Finanzinstitut den Anweisungen der Schweiz gemäss Artikel 3 nachgekommen ist und sofern die Schweiz die in einem Gruppenersuchen verlangten Informationen innerhalb einer Frist von acht Monaten nach dem Eingang eines solchen Gruppenersuchens dem IRS übermittelt hat.

Konten, für die die ESTV die im Gruppenersuchen verlangten Informationen nicht innert acht Monaten nach Eingang des Gruppenersuchens übermitteln kann, muss das Finanzinstitut so behandeln, wie wenn sie von nichtkooperativen Kontoinhabern gehalten würden. Dies bedeutet unter anderem, dass es auf sämtlichen nach Ablauf der Periode von acht Monaten ab Eingang des Gruppenersuchens und bis zum Zeitpunkt, in dem die Kontodaten von der ESTV an den IRS übermittelt werden, zugunsten dieser Konten ausgeführten Zahlungen aus US-Quellen den Quellensteuerabzug vornehmen muss.