Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung

von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

dieser Kontodaten erforderliche Zustimmungserklärung beschaffen kann. Artikel 12 sieht für solche nachrichtenlose Vermögen ein Sonderverfahren vor. Das Finanzinstitut übermittelt der ESTV die Unterlagen zu diesen Konten mit dem Vermerk, dass es sich um nachrichtenlose Konten handelt. Auch in diesen Fällen sind separat diejenigen Unterlagen an die ESTV zu wenden, die das Finanzinstitut veranlasst haben, das Konto als US-Konto zu behandeln. Für solche Konten erlässt die ESTV keine Schlussverfügung. Sie übermittelt dem IRS acht Monate nach Eingang des amerikanischen Amtshilfeersuchens die Daten derjenigen Konten, die aufgrund der separaten Unterlagen des Finanzinstituts über den US-Status des letztbekannten Inhabers als US-Konten zu betrachten sind. Zudem informiert sie den IRS über die Anzahl Fälle, in denen Amtshilfe nicht gewährt werden kann.

Für das Verfahren gilt insoweit, als das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten, Artikel 19 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (Artikel 13).

Der 5. Abschnitt, der die Artikel 14 und 15 umfasst, enthält Bestimmungen über den Quellensteuerabzug.

Nach Artikel 14 informiert die ESTV das Finanzinstitut über die Konten, für die sie die Daten nicht innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Gruppenersuchens dem IRS übermitteln kann. Sie orientiert das Finanzinstitut ebenfalls über das Datum der späteren Informationsübermittlung an den IRS.

Das Finanzinstitut muss auf den zwischen diesen beiden Zeitpunkten diesen Konten gutgeschriebenen US-Zahlungen die Quellensteuer von 30 % einbehalten.

Die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge sind vom Finanzinstitut jährlich dem IRS gemäss dem anwendbaren US-Recht zu überweisen.

Artikel 15 bestätigt, dass der erhobene Steuerbetrag vom Kontoinhaber zu tragen ist.

Die Strafbestimmungen in den Artikeln 16-19 entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG).

Mit Busse bis zu 250‘000 Franken bei vorsätzlicher und bis zu 100‘000 Franken bei fahrlässiger Begehung wird nach Artikel 16 bestraft, wer die Registrierungspflicht, die Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrags, die Identifikations- oder die Meldepflichten oder die Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer verletzt.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung, von US-Kunden eine Zustimmungserklärung und die US-TIN zu verlangen, wird nach Artikel 17 mit Busse bis zu 20‘000 Franken bestraft. Nach Artikel 18 unterliegen vorsätzlich oder fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten (sonstige Zuwiderhandlungen gegen das Abkommen, dieses Gesetz, Ausführungsbestimmungen oder allgemeine Weisungen oder gegen unter Hinweis auf diese Bestimmung erlassene amtliche Verfügungen) Bussen von bis zu 5‘000 Franken.

Artikel 19 erklärt für das Verfahren bei Widerhandlungen nach diesem Gesetz das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht als anwendbar und bezeichnet die ESTV als verfolgende und urteilende Behörde.

Die Artikel 20-22 enthalten die Schlussbestimmungen.

Die Meldungen nach Artikel 8 Absatz 1 betreffend das Jahr 2013 sind gemäss Artikel 21 nicht im Jahr 2014, sondern zusammen mit den Meldungen für das Jahr 2014 erst im Jahr 2015 zu erstatten, und zwar bis zum 31. März 2015 hinsichtlich der Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und bis zum 31. Januar 2015 hinsichtlich der Meldungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.