Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung
von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
4.4 Ziffer IV –Vorbestehende Geschäftskonten
4.4.1 Ausgenommene Konten
Geschäftskonten, die am 31. Dezember 2013 einen Saldo von nicht mehr als USD 250‘000 aufweisen, müssen erst dann überprüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn deren Saldo USD 1‘000‘000 übersteigt.
4.4.2 Zu überprüfende Geschäftskonten
Konten mit einem Saldo per 31. Dezember 2013 von mehr als USD 250‘000 sowie Konten im Sinne der Ziffer 4.4.1 hiervor, deren Saldo auf über USD 1‘000‘000 steigt, sind daraufhin zu überprüfen, ob es sich um US-Konten handelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Konto gehalten wird:
• von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen gemäss der Definition von Artikel 1
Absatz 1 Ziffer 27 des Abkommens, oder
• von passiven NFFEs (Non-Financial Foreign Entities) gemäss der Definition in den Zif-
fern VI.B.3 und 4 dieses Anhangs I (vgl. Ziffer 4.6 hiernach), die von einer oder mehreren Person, die US-Staatsbürger oder in den USA ansässig sind, im Sinne der Definition in Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 32 des Abkommens beherrscht werden.
Diese Überprüfung ist aufgrund der im Besitz des Finanzinstituts befindlichen Unterlagen über die Kundenidentifikation und gegebenenfalls aufgrund zusätzlicher, vom Kontoinhaber einzuholender Dokumente vorzunehmen.
Im Weiteren muss das Finanzinstitut prüfen, ob das Konto nicht von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten wird. Ist dies der Fall, sind die zugunsten solcher Konten ausgeführten Zahlungen in das aggregierte Reporting im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a (ii) des Abkommens aufzunehmen.
Die Überprüfung bestehender Geschäftskonten, die am 31. Dezember 2013 einen Saldo von mehr als USD 250‘000 aufweisen, muss bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden. Konten, die am 31. Dezember 2013 diesen Saldo nicht erreichten, aber am 31. Dezember eines Folgejahres einen Saldo von über USD 1‘000‘000 aufweisen, müssen innert sechs Monaten nach Abschluss dieses Folgejahres überprüft werden.
Bei einer Änderung der Umstände ist der Status eines solchen Kontos neu zu überprüfen.
4.5 Ziffer V – Neue Geschäftskonten
Ab dem 1. Januar 2014 eröffnete Geschäftskonten sind, ungeachtet des Saldos des Kontos, daraufhin zu überprüfen, ob der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, ein teilnehmendes Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes Finanzinstitut, oder ein aktiver oder passiver NFFE ist.
4.6 Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen
Gemäss Ziffer VI.B.3 gilt als „passiver NFFE“ ein nichtamerikanischer NFFE, der weder ein aktiver NFFE noch eine ausländische Personengesellschaft oder ein ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung ist. Ziffer IV.B.4 dieser Bestimmung listet eine Reihe von alternativen Kriterien für die Qualifikation eines NFFE als „aktiven NFFE“ auf. Hierzu gehören: