Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung
von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
gen, verwahren.
Zahlreiche Fondsreglemente geben einem Anleger einen Anspruch auf Ausstellung physischer Anteilscheine. Lauten diese auf den Inhaber, beinhalten sie für die USA das Risiko, als Mittel zur Umgehung von US-Steuerpflichten benutzt zu werden. Daher verlangt das Abkommen, dass ein als FATCA-konform behandeltes Kollektivanlagevehikel nach dem 31.
Dezember 2012 keine solchen physischen Inhaberpapiere mehr ausgibt oder diese vor dem Inkrafttreten des Abkommens wieder zurücknimmt. Ausserdem muss das Kollektivanlagevehikel den Rückkauf solcher physischer Inhabertitel vor dem 1. Januar 2017 sicherstellen.
Eine entsprechende Übergangsbestimmung soll im Entwurf für die Änderung der Kollektivanlageverordnung (KKV) eingefügt werden.
5.2.2 Zertifizierte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute
Diese Gruppe umfasst die in der Schweiz errichteten, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten und religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dienende Einrichtungen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung in der Schweiz von der Besteuerung auf dem Einkommen befreit sind, sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaften.
5.3 Ausgenommene Produkte
Die Ziffer III führt Produkte auf, die nicht als Finanzkonten behandelt werden. Dies bedeutet, dass auch im Allgemeinen meldepflichtige Finanzinstitute in Bezug auf solche Konten von der Überprüfungs-, Identifikations- und Meldepflicht befreit sind.
In diesem Sinne gelten Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nutzungsberechtigten gehalten werden, Freizügigkeitspolicen, gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen in Sinne der BVV 3 sowie sonstige Konten oder Produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nutzungsberechtigen gehalten werden, als befreite Produkte.
6. Memorandum of Understanding
Die in den Verhandlungen identifizierten Punkten (Umschreibung der wesentlichen Verpflichtungen schweizerischer Finanzinstitute, die in einem FFI-Vertrag enthalten sein werden,
Verhältnis zwischen den QI-Verpflichtungen und den FATCA-Verpflichtungen, Eigenbestätigung befreiter Nutzungsberechtigter und zertifizierter FATCA-konformer Finanzinstitute) sollen in einem Memorandum of Understanding so weit wie möglich geklärt werden. Dieses wird keine neuen Rechte und Pflichten schaffen, es ist rechtlich nicht verbindlich und bewirkt keine obligatorischen Rechtsfolgen, sondern dient den Vertragsparteien, Präzisierungen technischer und administrativer Art vorzunehmen. Es soll zwischen Behörden abgeschlossen werden und wird vom Bundesrat in alleiniger Kompetenz entschieden.
7. Definitive Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums
An zahlreichen Stellen des Abkommens und der Anhänge dazu wird auf die Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums verwiesen. Im Zeitpunkt der Aushandlungen des Abkommens lagen diese erst in einer provisorischen Version (Proposed Regulations) vor.
Am 17. Januar 2013 hat das US-Finanzministerium die definitiven Ausführungsbestimmungen (Final Regulations) erlassen