Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung

von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

• weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der

Vermögenswerte werfen passive Einkünfte ab oder werden zur Erzielung passiver Einkünfte gehalten;

• die Aktien des NFFE sind börsenkotiert oder der NFFE ist ein mit einem börsenkotierten

Unternehmen verbundenes Unternehmen;

• die Haupttätigkeit des NFFE besteht aus dem Halten von Beteiligungen an Tochterge-

sellschaften, die keine Finanzinstitute sind;

• der NFFE ist eine in seinem Ansässigkeitsstaat steuerbefreite Organisation mit religiö-

sen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken.

Ziffer C bestimmt, unter welchen Voraussetzung ein Finanzinstitut den Wert aller von einer Person gehaltenen Konten, die bei diesem Finanzinstitut oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen geführt werden, zusammenzurechnen hat.

5. Anhang II

Im Anhang II werden Kategorien schweizerischer Finanzinstitute, die entweder als von FAT-CA ausgenommen oder als FATCA-konform erachtet werden, sowie von FATCA ausgenommene Produkte aufgelistet.

5.1 Ausgenommene Einrichtungen

Als befreite Nutzungsberechtigte werden bezeichnet

• staatliche schweizerische Einrichtungen, unter Einschluss der Einrichtungen des

schweizerischen Sozialversicherungssystems (Ziffer I.A);

• die Schweizerische Nationalbank und vollständig in deren Eigentum stehende Einrich-

tungen (Ziffer I.B);

• internationale Organisationen, mit denen die Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen

hat, sowie diplomatische und konsularische Vertretungen (Ziffer I.C); und

• private Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule und der Säule 3a, Freizügigkeiteinrichtun-

gen, die Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG, der Sicherheitsfonds, arbeitgeberfinanzierte Wohlfahrtsfonds sowie Anlagestiftungen, an denen ausschliesslich hiervor genannte Einrichtungen beteiligt sind (Ziffer I.D).

5.2 Als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute

Bei den in Ziffer II aufgelisteten, als FATCA-konform erachteten Finanzinstituten ist zu unterscheiden zwischen registrierungspflichtigen und zertifizierten Finanzinstituten. Die registrierungspflichtigen Finanzinstitute können teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, Konten zu überprüfen, zu identifizieren und zu melden, wogegen zertifizierte Finanzinstitute von diesen Pflichten entbunden sind.

5.2.1 Registrierte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute

In diese Kategorie fallen Finanzinstitute mit Lokalkundschaft (Ziffer II.A.1), schweizerische Anlageberater (Ziffer II.A.2) sowie gewisse Investmentunternehmen und Kollektivanlagevehikel (Ziffer II.C).

Als Finanzinstitut mit Lokalkundschaft gilt ein Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedin-