Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung
von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
Absatz 2 hält im letzten Satz fest, dass der Betrag des Quellensteuerabzugs vom Kontoinhaber zu tragen ist. Ohne eine solche Bestimmung hätte die Gefahr bestanden, dass das Finanzinstitut den Quellensteuerabzug selber hätte tragen müssen. Dies ist insbesondere für Vertragsverhältnisse, die für eine gewisse Dauer abgeschlossen sind (z.B. rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge), von Bedeutung.
3.3.3 Artikel 8 – Behandlung gewisser durchgeleiteter Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen
FATCA sah ursprünglich, vor, dass ab 1. Januar 2017 auch durchgeleitete, nicht aus den USA stammende Zahlungen (sog. foreign passthru payments) an nichtkooperative US-Kunden und Bruttoerlöse aus der Veräusserung von amerikanischen und nichtamerikanischen Wertschriften durch solche US-Kunden einer proportionalen Quellensteuer unterworfen werden sollten. Die Höhe dieser Steuer wäre bemessen worden nach dem Wert der US-Aktiven des Finanzinstituts im Verhältnis zu dessen Gesamtaktiven.
Die USA haben indessen inzwischen eingesehen, dass dieses Konzept aufwandmässig undurchführbar gewesen wäre. Aus diesem Grund sehen sie nun in allen FATCA-Abkommen eine Bestimmung vor, wonach die Parteien gemeinsam und mit anderen Partnern Alternativen entwickeln werden, um eine praktikable und wirksame Lösung für die Quellenbesteuerung solcher foreign passthru payments und von Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu verwirklichen, die den Aufwand möglichst gering hält.
3.3.4 Artikel 9 – Befreiung von FATCA bzw. Anerkennung als FATCA-konform für gewisse schweizerische Finanzinstitute und -produkte
Die USA sichern zu, dass sie für die Anwendung von FATCA die in der Schweiz regulierten oder errichteten und im Anhang II aufgelisteten Vorsorgeeinrichtungen und -produkte als befreite Nutzungsberechtigte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute oder als befreite Produkte behandeln werden.
Alle anderen nichtrapportierenden schweizerischen Finanzinstitute werden ebenfalls, je nach dem, als FATCA-konform, als befreite Nutzungsberechtigte oder als ausgenommene Finanzinstitute behandelt.
3.3.5 Artikel 10 – Verbundene Unternehmen
Gemäss den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gilt ein Finanzinstitut als nichtteilnehmend, wenn es ein verbundenes Unternehmen oder eine Niederlassung in einem Staat hat, dessen Recht es diesem verbundenen Unternehmen oder dieser Niederlassung nicht erlaubt, die Verpflichtungen eines teilnehmenden Finanzinstituts zu erfüllen.
Artikel 10 bestimmt demgegenüber, dass ein schweizerisches Finanzinstitut, das die Voraussetzungen der Artikel 6 oder 9 erfüllt, selbst dann seinen Status als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter beibehält, wenn es ein verbundenes Unternehmen oder eine Niederlassung in einer solchen Jurisdiktion hat, dessen Recht es dem Unternehmen oder der Niederlassung nicht vollumfänglich gestattet, die Anforderungen an ein teilnehmendes Finanzinstitut oder an ein als FATCA-konform betrachtetes Finanzinstitut zu erfüllen. Voraussetzungen hierfür sind, dass:
• das schweizerische Finanzinstitut ein solches Unternehmen oder eine solche Niederlas-
sung als eigenständiges nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt und das Unternehmen oder die Niederlassung sich selbst gegenüber zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen als nichtteilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt;