Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 19 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung

von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

ten gehalten werden, zu beachten haben.

Gemäss Ziffer I.C. haben die schweizerischen Finanzinstitute die Möglichkeit, die Kundenidentifikation nicht nach diesem Anhang I, sondern nach den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorzunehmen. Wenn sie hierfür optieren, sind sie an diese Wahl auch für die Folgejahre gebunden und ist ein Zurückwechseln zu den Sorgfaltspflichten gemäss Anhang I nur dann möglich, wenn diese Ausführungsbestimmungen in wesentlichen Punkten geändert werden.

4.2 Ziffer II – Vorbestehende Individualkonten

Diese Ziffer II legt fest, wie ein Finanzinstitut die per 31. Dezember 2013 geführten und von natürlichen Personen gehaltenen Konten daraufhin überprüfen muss, ob der Kontoinhaber eine US-Person ist.

4.2.1 Ausgenommene Konten

Folgende vorbestehenden Individualkonten sind nach Buchstabe A von der Überprüfungs-, Identifikations- und Meldepflicht ausgenommen:

• Konten mit einem Saldo per 31. Dezember 2013 von nicht mehr als USD 50‘000;

• Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge mit einem

Wert per 31. Dezember 2013 von nicht mehr als USD 250‘000;

• Andere rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, so-

fern der Verkauf solcher Policen an Personen mit Wohnsitz in den USA durch schweizerische oder amerikanische Gesetze oder Ausführungsbestimmungen wirksam verhindert wird. Dies ist gemäss Ziffer II.A.3 beispielsweise der Fall, wenn das betreffende Finanzinstitut über keine für einen solchen Verkauf erforderliche amerikanische Registrierung verfügt und wenn solche Versicherungsprodukte, die von in der Schweiz wohnhaften Personen gehalten werden, nach schweizerischem Recht gemeldet werden müssen oder einer Quellenbesteuerung unterliegen.

• Einlagekonten mit einem Saldo oder einem Wert von nicht mehr als USD 50‘000.

Wird ein Konto mit einem Saldo von nicht mehr als USD 50‘000 bzw. ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag mit einem Saldo von nicht mehr als USD 250‘000 in einem Folgejahr zu einem hochwertigen Konto, d.h. zu einem Konto mit einem Saldo von über USD 1‘000‘000, muss innert sechs Monaten nach Ablauf dieses Jahres das erweitere Überprüfungsverfahren (vgl. Ziffer 4.2.3 hiernach) durchgeführt werden.

4.2.2 Konten mit niedrigem Wert

Beträgt der Saldo eines Kontos per 31. Dezember 2013 mehr als USD 50‘000 bzw. mehr als USD 250‘000 für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, aber weniger als USD 1‘000‘000, muss das Finanzinstitut die vorhandenen Daten über die Kundenidentifikation gemäss Ziffer II.B. elektronisch auf folgende US-Indizien überprüfen:

• einen unzweideutigen Hinweis auf einen Geburtsort in den USA;

• eine gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den USA;

• eine gegenwärtige US-Telefonnummer;

• einen Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den USA geführtes Kon-

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