Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: N402-2228
7 Auswirkungen der Revision
7.1 Auswirkungen für den Bund
Nach heutigem Kenntnisstand entsteht für den Bund Mehraufwand für die Umweltbeobachtung und - information (Artikel 19b) im Bereich NIS, sowohl für die Erfassung der Immissionen als auch für das Monitoring der wissenschaftlichen Forschung über die gesundheitlichen Auswirkungen. Nach Beendigung der Anhörung wird dieser Mehraufwand verifiziert und es werden haushaltneutrale Finanzierungsmöglichkeiten evaluiert. Sollte dennoch ein zusätzlicher personeller und finanzieller Mehraufwand für den Bund resultieren, würde dieser dem Bundesrat mit der Revisionsvorlage beantragt.
7.2 Auswirkungen für die Kantone
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den kantonalen Vollzug der NISV.
7.3 Auswirkungen für die Elektrizitätsunternehmen
Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei der Änderung alter Hochspannungsleitungen werden verschärft. Künftig soll an den OMEN nach Möglichkeit der AGW eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, müssen alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte getroffen werden. Es ist davon auszugehen, dass bei Änderungen alter Anlagen künftig mehr Abklärungen und Massnahmen nötig sein werden als bisher, wo lediglich das Verschlechterungsverbot galt. Angesichts der Vielfalt der zu erwartenden Konfigurationen wäre eine Abschätzung der Kostenfolgen mit grossen Unsicherheiten behaftet. Immerhin lässt sich sagen, dass die Verhältnismässigkeit in jedem Einzelfall zu gewährleisten ist: Es dürfen nur solche Massnahmen verlangt werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Von vornherein nicht zu prüfen sind dabei die Verschiebung oder Erdverlegung einer alten Anlage, wenn sie nicht aus anderen Gründen ohnehin abgebrochen werden muss.
Eine administrative Erleichterung ergibt sich für die Elektrizitätsunternehmen dadurch, dass sie bei der Änderung einer alten Anlage den Ausgangszustand im Standortdatenblatt nicht mehr dokumentieren müssen. Ausserdem wird bei solchen Änderungen grundsätzlich auf Abnahmemessungen verzichtet.
7.4 Auswirkungen für die Bahnunternehmen
Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei der Änderung alter Eisenbahnen werden verschärft. Zum einen wird die Liste der als wesentlich betrachteten Änderungen erweitert, zum andern soll bei Änderungen künftig an den OMEN nach Möglichkeit der AGW eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, müssen alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte getroffen werden. Es ist davon auszugehen, dass bei Änderungen alter Anlagen künftig mehr Abklärungen und Massnahmen nötig sein werden als bisher, wo lediglich das Verschlechterungsverbot galt. Angesichts der Vielfalt der zu erwartenden Konfigurationen wäre eine Abschätzung der Kostenfolgen mit grossen Unsicherheiten behaftet. Immerhin lässt sich sagen, dass die Verhältnismässigkeit in jedem Einzelfall zu gewährleisten ist: Es dürfen nur solche Massnahmen verlangt werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Von vornherein nicht zu prüfen ist dabei die Verschiebung des Bahntrassees, wenn dies nicht aus anderen Gründen ohnehin vorgesehen ist.
Eine administrative Erleichterung ergibt sich für die Bahnunternehmen dadurch, dass sie bei der Änderung einer alten Anlage den Ausgangszustand im Standortdatenblatt nicht mehr dokumentieren müssen. Ausserdem wird bei solchen Änderungen grundsätzlich auf Abnahmemessungen verzichtet.
17/18 N402-2228