Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228
Streichung von Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 in der bisherigen Fassung
Die Definition des „Leitungstrassees“ wird nicht mehr benötigt, da dieser Begriff an der einzigen Stelle, an der er in der aktuell geltenden Fassung der NISV vorkommt (Anh. 1 Ziff. 15 Abs. 2 Bst. a), gestrichen wird (siehe dort).
Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 (ersetzt Absatz 8 in der bisherigen Fassung)
In sechs Buchstaben werden die Tatbestände abschliessend aufgeführt, welche als Änderung einer Hochspannungsleitung (bzw. einer Anlage aus mehreren Hochspannungsleitungen) im Sinn dieser Verordnung gelten. Es handelt sich um Anpassungen, die mit nennenswerten baulichen Eingriffen verbunden sind und/oder das von der Anlage erzeugte Magnetfeld verändern können. Bei solchen Anpassungen ist nach Artikel 11 Absatz 1 das Standortdatenblatt zu aktualisieren. Bei der Änderung einer alten Anlage gilt Anhang 1 Ziffer 17. Bei der Änderung einer neuen Anlage gelten die Anforderungen an neue Anlagen (Art. 6 und Anh. 1 Ziff. 15).
Buchstabe a
Als Änderung gelten alle baulichen Anpassungen, die über blosse Instandhaltungsarbeiten hinausgehen. Eine – nicht abschliessende - Liste von Instandhaltungsarbeiten findet sich in Artikel 9a der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25). Anpassungen, die nicht nur der Instandhaltung dienen, sind beispielsweise das Auflegen eines zusätzlichen Leitungsstrangs bei einer Freileitung, die Änderung der Leiterpositionen einer Frei- oder Kabelleitung oder die Erhöhung des Leiterquerschnitts, indem beispielsweise Einfachleiter durch Bündelleiter ersetzt werden. Hingegen gilt der 1:1-Ersatz von Leiterseilen oder Kabeln bei unveränderter Leiterposition und unverändertem massgebendem Strom als Instandhaltung.
Buchstabe b
Auch die Erstellung einer Leitung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Leitung gilt als Änderung der Anlage. Ein solch gewichtiger Eingriff kann zu einer Erhöhung des Magnetfeldes führen, Häufig eröffnet sich dabei aber auch die Möglichkeit, durch Optimierung der Leiteranordnung und Phasenbelegung das Magnetfeld teilweise zu kompensieren. In Betracht fallen dabei nur Kombinationen von Leitungen der gleichen Technologie, d.h. von Freileitungen unter sich bzw. Kabelleitungen unter sich. Wird hingegen eine Kabelleitung in unmittelbarer Nähe zu einer alten Freileitung erstellt, gelten die beiden Leitungen als unabhängig. Die Kabelleitung gilt als neue Anlage und muss Anhang 1 Ziffer 15 einhalten. Die Freileitung gilt als alte Anlage und muss Anhang 1 Ziffer 16 einhalten.
Buchstabe c
Diese Bestimmung betrifft Anlagen mit zwei oder mehr Leitungen in einem engen räumlichen Zusammenhang. Wird eine dieser Leitungen abgebaut, dann verändert sich das Magnetfeld der verbleibenden Anlage. Je nach der konkreten Konfiguration kann es sich erniedrigen oder, infolge des Verlustes der gegenseitigen Kompensation mehrerer Leitungen, auch erhöhen.
Buchstabe d
Wie der Rückbau einer parallelen Leitung kann auch der Rückbau oder die dauerhafte Ausserbetriebsetzung eines einzelnen Leitungsstrangs zu einer Reduktion des Magnetfeldes oder zu einem Verlust an Kompensation und damit zu einer Erhöhung des Magnetfeldes führen. Wenn ein Leitungsstrang nicht entfernt, sondern nur ausser Betrieb genommen wird, eröffnet sich grundsätzlich die Möglichkeit, durch ein geeignetes Phasensplitting das Magnetfeld deutlich zu reduzieren.
Buchstabe e
Mehrere Leitungsstränge können bei geeigneter Leiteranordnung und Phasenbelegung das Magnetfeld teilweise gegenseitig kompensieren, dies allerdings nur, wenn sie mit gleicher Frequenz betrieben werden. Zwischen Leitungssträngen der allgemeinen (50 Hz) und der Bahn-Stromversorgung (16.7 Hz) gibt es keine Magnetfeldkompensation. Werden bestehende Leitungsstränge für die jeweils ande-
11/18 N402-2228