Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: N402-2228
6
vor , um die NIS-Immissionen zu erheben, denen die Bevölkerung im täglichen Leben ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen computergestützte Modellierungen basierend auf vorhandenen Anlage- und Betriebsdaten sowie Messungen der Immissionen mit dem Ziel einer für die gesamte Bevölkerung repräsentativen Aussage, einer Zuordnung der Immissionen zu den einzelnen Quellengruppen und der Erfassung langfristiger Trends. Bereits in Betrieb stehende Monitoring-Programme einzelner Kantone und Städte sollen dabei so weit als möglich berücksichtigt werden.
Die Immissionen müssen nicht nur erhoben werden, es muss auch sichergestellt sein, dass sie für den Menschen und die Umwelt nicht schädlich oder lästig sind. Zu diesem Zweck wird der Bundesrat in Artikel 13 Absatz 1 USG beauftragt, durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) festzulegen, was er im Jahr 1999 in Anhang 2 NISV getan hat. Bei der Festlegung der IGW sind die Kriterien von Artikel 8, 13 Absatz 2 und, gemäss anerkannter Praxis und Lehre, auch von Artikel 14 Buchstaben a und b USG zu beachten. Grundlage für den Erlass der IGW ist demnach eine Risikobewertung aufgrund des Standes der Wissenschaft und der Erfahrung über die schädlichen oder lästigen Auswirkungen von NIS. Angesichts der fortschreitenden wissenschaftlichen Forschung über solche Auswirkungen und der sich rasant entwickelnden Technologien müssen diese Risikobewertung periodisch überprüft und die IGW bei Bedarf dem neuen Stand der Wissenschaft oder Erfahrung angepasst werden. Zu diesem Zweck müssen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und das Erfahrungswissen laufend gesichtet und bewertet werden.
Sowohl die Erhebung der Umweltbelastung als auch die Risikobewertung sind Elemente der Umweltbeobachtung in der Zuständigkeit des Bundesrates. Eine systematische Erhebung der Immissionen durch den Bund existiert bislang nicht. Die Risikobewertung wurde bisher durch das BAFU mit zeitlich befristeten Ressourcen und externen Expertenaufträgen durchgeführt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Risikobewertung eine Pflicht und Daueraufgabe der Bundesbehörden sei.
Mit einer neuen Verordnungsbestimmung (Art. 19b) soll dem BAFU als Umweltfachstelle des Bundes die Aufgabe zugewiesen werden, die NIS-Immissionen in der Umwelt zu erheben und die Risikobewertung durchzuführen. Der Fokus liegt dabei auf der NIS-Belastung durch Anlagen, die in der NISV geregelt sind. Immissionen und Auswirkungen von Konsumgütern wie elektrischen Geräten oder Mobiltelefonen fallen nicht in Betracht.
Damit wird folgendes erreicht:
• Die Öffentlichkeit kann über die NIS-Belastung, deren Herkunft und die Ausschöpfung der Grenz-
werte der NISV objektiv informiert werden. Dies trägt zu einer Versachlichung der häufig von Unkenntnis geprägten Diskussion und Risikowahrnehmung bei.
• Das BAFU verfügt über die wissenschaftlichen Grundlagen, um dem Bundesrat eine Anpassung
der IGW der NISV zu beantragen, wenn sich dies aufgrund der wissenschaftlichen Forschung oder der Erfahrung als nötig erweisen sollte.
• Das BAFU kann umgekehrt gegenüber der Öffentlichkeit jederzeit begründen, weshalb die gelten-
den IGW dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung entsprechen.
• Die Auswirkungen der rasanten technologischen Entwicklung auf die NIS-Belastung der Bevölke-
rung, insbesondere im Bereich der drahtlosen Kommunikation, können über längere Zeit aufgezeigt werden.
• Der Forschung können Immissionsdaten für epidemiologische Studien zur Verfügung gestellt wer-
den.
6
NIS-Monitoring Schweiz: Eine Konzept und Machbarkeitsstudie:
http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01117/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU 042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCGfIF6fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--
7/18 N402-2228