Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

Anhang 1 Ziffer 55 Absatz 3 (neu)

In diesem Absatz wird das Ziel der in Absatz 2 genannten emissionsbegrenzenden Massnahmen festgehalten. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der AGW an einem oder mehreren OMEN nicht eingehalten werden kann. Die Massnahmen sollen unter Einbezug aller OMEN konzipiert und die Überschreitungen des AGW insgesamt minimiert werden (siehe Kapitel 5.7).

Anhang 1 Ziffer 57

Diese Ziffer enthält vom Grundsatz von Artikel 9 abweichende Vorschriften für die Änderung alter Eisenbahnen.

In Analogie zu den Anforderungen bei der Änderung alter Hochspannungsleitungen (Anh. 1 Ziff. 17) soll grundsätzlich der AGW eingehalten werden (Abs. 1).

In Absatz 2 werden die Bedingungen für eine Erleichterung im Einzelfall formuliert: Es muss ein Rückleiter möglichst nahe bei den Leitern angebracht werden, welche die höchsten Ströme führen. Zu prüfen und nach Möglichkeit zu realisieren sind eine andere Anordnung oder die Verkabelung von Zusatzleitungen sowie Abschirmungen. Nicht geprüft werden muss ein alternativer Standort, wobei unter Standort vorliegend das Bahntrassee zu verstehen ist.

Absatz 3 statuiert den ganzheitlichen Ansatz bei der Minimierung des Magnetfeldes (siehe Kapitel 5.7).

Anhang 1 Ziffer 75 Absatz 2 Buchstabe b

Im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wird bei Sendeanlagen nur das elektrische, nicht jedoch das magnetische Feld begrenzt. Um dies auch im Kontext der Ausnahmebewilligung klar zum Ausdruck zu bringen, wird der bisher verwendete allgemeine Begriff „Strahlung“ präzisiert.

Des Weiteren wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Streichung von Anhang 1 Ziffer 76

Die derzeitige Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung zum Verschlechterungsverbot des geltenden Artikels 9, das mit der vorliegenden Vorlage aufgehoben wird. Ein Verweis auf den neuen Artikel 9 ist nicht erforderlich. Bei der Änderung alter Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen gelten für die Emissionsbegrenzung die gleichen Anforderungen wie bei neuen Anlagen (siehe Kapitel 4.2). Dies entspricht faktisch der bereits heute gültigen Regelung.

Anhang 1 Ziffer 85 Absatz 2 Buchstabe b

Im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wird bei Radaranlagen nur das elektrische, nicht jedoch das magnetische Feld begrenzt. Um dies auch im Kontext der Ausnahmebewilligung klar zum Ausdruck zu bringen, wird der bisher verwendete allgemeine Begriff „Strahlung“ präzisiert.

Des Weiteren wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Streichung von Anhang 1 Ziffer 86

Die derzeitige Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung zum Verschlechterungsverbot des geltenden Artikels 9, das mit der vorliegenden Vorlage aufgehoben wird. Ein Verweis auf den neuen Artikel 9 ist nicht erforderlich. Bei der Änderung alter Radaranlagen gelten für die Emissionsbegrenzung die gleichen Anforderungen wie bei neuen Anlagen (siehe Kapitel 4.2). Dies entspricht faktisch der bereits heute gültigen Regelung.

16/18 N402-2228