Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

Anhang 1 Ziffer 52 Absatz 2

In zwei Buchstaben werden die als Änderung im Sinn dieser Verordnung geltenden Tatbestände abschliessend aufgeführt. Es handelt sich um Anpassungen, die mit nennenswerten baulichen Eingriffen verbunden sind und/oder das von der Anlage erzeugte Magnetfeld verändern können. Bei solchen Anpassungen ist das Standortdatenblatt zu aktualisieren. Bei der Änderung einer alten Anlage gilt Anhang 1 Ziffer 57. Bei der Änderung einer neuen Anlage gelten die Anfoderungen an neue Anlagen (Art. 6 und Anh. 1 Ziff. 55).

Buchstabe a

Präzisierung der bisherigen Definition, dass der Ausbau auf mehr Streckengleise (bisher: Spuren) nur als Änderung im Sinne dieser Verordnung gilt, wenn diese elektrifiziert sind .

Buchstabe b (neu)

Anders als der Fahrdraht sind Speise-, Hilfs-, Umgehungs-, Verstärkungsleitungen und Rückleiter in ihrer Position nicht fix ans Schienentrassee gebunden. Durch geeignete Platzierung solcher Zusatzleitungen kann das Magnetfeld an OMEN reduziert werden. Der Ersatz oder die Änderung der Fahrleitungsanlage bietet Gelegenheit, die Position dieser Zusatzleitungen im Hinblick auf das Magnetfeld zu optimieren. Umfasst eine Fahrleitungsanlage hingegen nur den Fahrdraht und das Tragseil, dann besteht kein Potenzial, das Magnetfeld zu verringern, weil deren Position nicht verändert werden kann. Der Ersatz einer solchen Fahrleitungsanlage gilt deshalb nicht als Änderung.

Anhang 1 Ziffer 53

Der massgebende Betriebszustand für Eisenbahnanlagen wird neu über den in die Fahrleitung eingespeisten Strom definiert (siehe Kapitel 5.6). Neu wird auch festgelegt, dass dieser Strom nicht nur für den aktuellen, sondern auch für den in Zukunft prognostizierten Betrieb zu bemessen ist. Als Prognosehorizont sollen dabei die von den Bahnunternehmen ohnehin erstellten Planungen dienen.

Nach Ziffer 54 gilt der AGW für den während 24 Stunden gemittelten Effektivwert der magnetischen Flussdichte. Grundlagenstudien haben gezeigt, dass das während 24 Stunden gemittelte Magnetfeld und die während 24 Stunden gemittelten, in die Fahrleitungsanlage eingespeisten Ströme, eng korrelieren. Für die Beurteilung der Einhaltung des AGW reicht es deshalb, den während 24 Stunden gemittelten, eingespeisten Strom zugrundezulegen. Dieser wird als massgebender Strom bezeichnet und lässt sich sowohl prognostizieren als auch messen. Diese Grösse wird bereits heute bei Planvorlagen und Abnahmemessungen als stellvertretende Grösse für den massgebenden Betriebszustand verwendet. Diese Praxis hat sich bewährt und wird mit der Neuformulierung in der Verordnung festgelegt.

Anhang 1 Ziffer 55 Absatz 2

Buchstabe a

Die Position des Rückleiters wird präzisiert (siehe Kapitel 5.6).

Buchstabe b

Im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wird bei Eisenbahnen nur das magnetische, nicht jedoch das elektrische Feld begrenzt. Um dies auch im Kontext der Ausnahmebewilligung klar zum Ausdruck zu bringen, wird der bisher verwendete allgemeine Begriff „Strahlung“ präzisiert.

Des Weiteren wird die beispielhafte Aufzählung der zu prüfenden Massnahmen derjenigen bei den Hochspannungsleitungen (Anh. 1 Ziff. 15 Abs. 2 Bst. b) angeglichen. Alle dort genannten technischen Massnahmen sind grundsätzlich auch bei Eisenbahnen möglich.

15/18 N402-2228