Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

re Frequenz umgenutzt, bieten sich unter Umständen zusätzliche Möglichkeiten zur Kompensation; es können aber auch bisher genutzte Kompensationen entfallen.

Buchstabe f

Der Leitungsinhaber hat die Möglichkeit, als massgebenden Strom einen Wert unter dem maximal zulässigen Dauerstrom bewilligen zu lassen (Anh. 1 Ziff. 13 Abs. 3). Eine spätere Aufhebung oder Lockerung einer solchen Strombegrenzung ist mit einer Änderung des massgebenden Betriebszustands und damit des emittierten Magnetfelds verbunden.

Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 8 (neu)

Dieser Absatz betrifft den Spezialfall einer Anlage, die mehrere Leitungen in einem engen räumlichen Zusammenhang umfasst, von denen mindestens eine bereits vor dem 1.2.2000 rechtskräftig bewilligt worden ist. Nach der ergänzten Fassung von Artikel 3 Absatz 1 gilt eine solche Anlage als „alt“. Wird eine dieser Leitungen ersetzt oder zurückgebaut, gilt dies entweder als Änderung der alten Anlage oder die ganze Anlage erhält den Status „neu“. Letzteres soll erst dann gelten, wenn nach der Anpassung keine Leitung mehr vorhanden ist, die vor dem 1.2.2000 rechtskräftig bewilligt wurde.

Als Ersatz einer Leitung gleicher Technologie gilt der Ersatz einer Freileitung durch eine Freileitung bzw. einer Kabelleitung durch eine Kabelleitung.

Beispiele:

Eine Anlage umfasst auf einem bestimmten Abschnitt zwei parallele Freileitungen (A und B), die vor dem 1.2.2000 rechtskräftig bewilligt worden sind. Diese Anlage gilt als „alt“.

Wenn die Leitung A durch eine neue Freileitung ersetzt wird, gilt dies als Änderung einer alten Anlage. Es sind die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 17, insbesondere auch Absatz 4 zu erfüllen. Wird später auch die Leitung B durch eine Freileitung ersetzt, erhält die Anlage den Status „neu“ und es sind die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 15 einzuhalten. Würde die Leitung B hingegen nicht durch eine Frei-, sondern durch eine Kabelleitung ersetzt, wäre nach Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 5 in der neuen Fassung der enge räumliche Zusammenhang mit der Freileitung A nicht mehr gegeben. Die bereits vorher neu erstellte Freileitung A und die neu erstellte Kabelleitung B stellten dann zwei eigenständige neue Anlagen dar, die für sich die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 15 einhalten müssen.

Würde als erstes die Freileitung B durch eine Kabelleitung ersetzt, dann gilt folgendes: Die verbleibende Freileitung A und die neu erstellte Kabelleitung B gelten als eigenständige Anlagen. Die Kabelleitung B gilt als „neu“ und muss die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 15 einhalten. Die verbleibende Freileitung A behält den Status einer alten Anlage, wegen des Rückbaus der Freileitung B gilt das ganze Projekt jedoch als Änderung einer alten Anlage, so dass die verbleibende Freileitung A die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 17 einhalten muss.

Anhang 1 Ziffer 13 (Titel)

Der Titel wird ergänzt.

Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 3

Für den Fall einer Strombegrenzung in der Plangenehmigung wird neu präzisiert, dass diese während 98% der Zeit eines Jahres eingehalten werden muss. Dies erlaubt es den Leitungsinhabern, bei Störfällen die Leitung kurzfristig höher als mit dem massgebenden Strom zu betreiben. Eine merkliche Erhöhung der langfristigen Belastung durch das Magnetfeld ist dadurch nicht zu befürchten. Diese Präzisierung wurde bereits in der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV für Hochspannungsleitungen (Entwurf zur Erprobung vom Juni 2007) empfohlen und hat sich bewährt.

12/18 N402-2228