Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

• Präzisierung des Begriffs Strahlung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewäh-

rung von Ausnahmen.

4 Anforderungen an alte Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen

4.1 Grundsätzliches

Technische Optimierungsmassnahmen an alten Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen reichen häufig nicht aus, um den AGW an allen OMEN einhalten zu können. In vielen Fällen müsste die Anlage abgebrochen und auf ein neues Trassee verschoben werden, was im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in der Regel aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu rechtfertigen ist.

Auf der anderen Seite besteht bei der Änderung alter Anlagen durchaus ein technisches Potenzial zur Verringerung des Magnetfeldes, das bei der derzeit gültigen Regelung der NISV, die lediglich in einem Verschlechterungsverbot (Art. 9) besteht, nicht ausgeschöpft wird. Mit der vorliegenden Revision der NISV soll dieses Potenzial genutzt werden. Zumindest wenn eine alte Anlage umgebaut oder ihr Betrieb geändert wird, soll deshalb grundsätzlich der AGW eingehalten werden müssen. Eine bleibende Überschreitung des AGW wird nur noch toleriert, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er alle Massnahmen zur Reduktion des Magnetfeldes, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, treffen wird. Im Gegensatz zu Neuanlagen ist keine formelle Ausnahmebewilligung mit den daran anschliessenden Pflichten zur Überwachung des Betriebs der Anlage erforderlich. Dieses Vorgehen kommt einem Minimierungsgebot für Magnetfelder über dem AGW gleich.

Wegen der hohen Erstellungskosten erachtet der Bundesrat nach wie vor die Verlegung oder Erdverlegung einer alten Hochspannungsleitung einzig aus Gründen der vorsorglichen Reduktion des Magnetfeldes generell als unverhältnismässig. Diese Massnahmen werden deshalb – in Abweichung von der Einschätzung des Bundesgerichts – von vornherein von der Prüfung ausgenommen. Gleiches gilt für die Verlegung eines Eisenbahntrassees.

4.2 Revisionsvorschlag

Das Verschlechterungsverbot nach Artikel 9 und alle darauf Bezug nehmenden Bestimmungen in Anhang 1 werden aufgehoben. Es wird durch den vom Bundesgericht statuierten Grundsatz ersetzt,

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wonach bei wesentlichen Änderungen alter Anlagen die Emissionen wie bei einer neuen Anlage zu begrenzen sind. Dies entspricht für Transformatorenstationen, Unterwerke und Schaltanlagen sowie Sende- und Radaranlagen der bereits heute gültigen Regelung. Was als Änderung gilt, ist in Anhang 1 pro Anlagekategorie festgelegt: in den Ziffern 12 Absätze 7 und 8 (Hochspannungsleitungen), 22 Absatz 2 (Transformatorenstationen), 32 Absatz 2 (Unterwerke und Schaltanlagen), 52 Absatz 2 (Eisenbahnen), 62 Absatz 5 (Mobilfunksendeanlagen), 72 Absatz 2 (Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen) und 82 Absatz 2 (Radaranlagen).

Abweichungen vom genannten Grundsatz müssen in Anhang 1 explizit festgehalten sein. Solche Abweichungen sind für Hochspannungsleitungen (Anh. 1 Ziff. 17) und Eisenbahnen (Anh. 1 Ziff. 57) vorgesehen. Bei der Änderung solcher Anlagen darf der AGW überschritten werden, wenn alle Massnahmen zur Verringerung des Magnetfelds, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden. Dabei wird aber nie die Prüfung eines neuen Trassees verlangt. Ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen ist die Erdverlegung einer Freileitung, wenn diese nicht ohnehin abgebrochen werden muss. Im Gegensatz zur Errichtung oder Änderung von neuen Anlagen wird auf eine formelle Ausnahme und die damit verbundene Überwachung des Betriebs der Anlage verzichtet.

Damit wird ein flexibles Instrument geschaffen, mit dem das Potenzial zur Verringerung des Magnetfeldes im Einzelfall ausgeschöpft werden kann. Bei den in Anhang 1 Ziffer 12 Absätze 7 und 8 bzw. Ziffer 52 Absatz 2 definierten Änderungen handelt es sich um bauliche Vorhaben oder betriebliche Anpassungen mit potenziellen Auswirkungen auf das Magnetfeld, die grundsätzlich mit technischen Massnahmen verringert werden können. Hingegen bieten Wartungsarbeiten, die die Anordnung und den Betrieb einer Anlage nicht verändern, kaum eine Gelegenheit, das Magnetfeld zu reduzieren. Dies

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Als alt gelten Anlagen, die vor dem 1.2.2000 rechtskräftig bewilligt waren.

5/18 N402-2228