Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

5.2 Akkreditierung für Messungen

Nach Artikel 12 und 14 NISV kontrollieren die Behörden die Einhaltung des AGW und IGW mithilfe von Messungen oder Berechnungen, wobei sie sich auch auf die Ermittlung Dritter stützen können. Das BAFU empfiehlt dazu geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Meistens werden derartige Messungen nicht durch die Vollzugsbehörde selbst, sondern durch spezialisierte Messfirmen durchgeführt. Insbesondere die nach der Inbetriebnahme durchgeführten Abnahmemessungen, mit denen die aufgrund von Berechnungen erstellten Anlagen zusätzlich kontrolliert werden, erfordern hohes Fachwissen, Erfahrung und eine kalibrierte Messeinrichtung. Im Sinne der Qualitätssicherung hat die Schweizerische Akkreditierungsstelle die Möglichkeit geschaffen, dass sich Messlabors gestützt auf die Messempfehlungen des BAFU und des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) für solche Messungen akkreditieren lassen können. Mit der Akkreditierung wird einer Prüfstelle bescheinigt, dass sie in der Lage ist, Messungen mit der geforderten Zuverlässigkeit durchzuführen und auszuwerten. Sie muss dies an einem Audit unter Beweis stellen. Für Messungen nach den bereits bestehenden Messempfehlungen des BAFU/METAS für die Bereiche Mobilfunk,

Rundfunk und Hochspannungsleitungen sind in der Schweiz derzeit insgesamt neun Prüfstellen akkreditiert.

Mit Abnahmemessungen wird überprüft, ob die rechnerische Prognose der Strahlungsintensität, aufgrund derer die Anlage bewilligt wurde, in der Realität bestätigt wird. Bei ungenügender Übereinstimmung der Ergebnisse der beiden Ermittlungsmethoden verfügt die Behörde die erforderlichen Massnahmen. Für einen rechtssicheren Vollzug muss sich die Behörde deshalb auf die Qualität von Abnahmemessungen verlassen können. Aus diesem Grund haben das BAFU und METAS bereits in ihren Messempfehlungen nahegelegt, Abnahmemessungen nur von akkreditierten Prüfstellen durch-

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führen zu lassen. Diese Empfehlung soll nun mit zwei neuen Bestimmungen (Art. 12 Abs. 2 und

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Art. 14 Abs. 2 ) in der NISV rechtsverbindlich verankert werden.

5.3 Transfer der technischen Detailbestimmungen für elektrische Hausinstallationen

Bei der Erarbeitung der NISV war man bestrebt, für alle bekannten Quellen, die an OMEN zu einer relevanten Langzeitexposition von Menschen führen können, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anzuordnen. Zu diesen Quellen gehören auch elektrische Hausinstallationen, für die in Anhang 1 Ziffer 4 technische Massnahmen zur Reduktion des Magnetfeldes festgelegt sind.

Aus heutiger Sicht erscheint es stufengerecht, in der NISV nur den Grundsatz der vorsorglichen Minimierung des Magnetfeldes zu statuieren und die technischen Detailbestimmungen in die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN), welche das massgebende technische Regelwerk für die Erstellung elektrischer Niederspannungsanlagen darstellt, zu verschieben.

Dieser Transfer kann im Rahmen der derzeit laufenden Revision der NIN bewerkstelligt werden.

5.4 Eingrenzung des Anlagebegriffs bei Hochspannungsleitungen

Anhang 1 Ziffer 12 Absätze 4 und 5 NISV legen fest, unter welchen Voraussetzungen zwei parallel verlaufende Hochspannungsleitungen als eine gemeinsame Anlage zu behandeln sind und demzufolge als Ganzes den AGW einhalten müssen. Ausgangspunkt für diese Festlegung ist die physikalisch begründete Tatsache, dass sich die Magnetfelder von zwei nahe beieinander verlaufenden Leitungen gegenseitig beeinflussen. Je nach Phasenbelegung verstärken oder kompensieren sich die Magnetfelder teilweise. Deshalb soll die Phasenbelegung für das ganze System optimiert werden.

Die Erfahrung zeigt, dass dieses Optimierungspotenzial nicht in jeder Konstellation von Parallelleitungen gegeben ist. Insbesondere wenn eine unterirdisch verlegte Kabelleitung parallel zu einer Freileitung verläuft, vermag eine Optimierung des Gesamtsystems die magnetische Flussdichte der gesamten Anlage nur marginal zu beeinflussen. Die geltende Anlagedefinition verlangt jedoch, dass in einem solchen Fall sowohl die Kabel- als auch die Freileitung ins Plangenehmigungsverfahren einbezogen werden müssen, mit entsprechendem Koordinationsaufwand für die Leitungsinhaber.

8/18 N402-2228