Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

gilt auch für den altersbedingten Ersatz von Anlageteilen. Bei derartigen Vorhaben findet deshalb das bei Änderungen einer alten Anlage geltende Minimierungsgebot keine Anwendung, sondern es ist lediglich die Anforderung an eine alte Anlage gemäss Anhang 1 Ziffer 16 bzw. Ziffer 56 NISV zu erfüllen.

Für alte Anlagen, die mehrere parallele Hochspannungsleitungen umfassen, besteht aufgrund des zweiten Bundesgerichtsurteils ein zusätzlicher Präzisierungsbedarf bei gestaffelter Änderung, teilweisem Ersatz oder teilweisem Rückbau der Anlage. Zur Umsetzung der Feststellungen des Bundesgerichts werden für solche sequenziellen Vorgänge in Artikel 3 Absatz 1, in Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 Buchstaben b und c und Absatz 8 verschiedene Definitionen sowie in Anhang 1 Ziffer 17 Absatz 4 eine spezifische Anforderung eingeführt. Demnach gilt eine solche Anlage erst dann als neu im Sinne der NISV, wenn alle alten Leitungen ersetzt oder entfernt worden sind. Solange dies nicht der Fall ist, gilt die Anlage als alt und bei Änderungen gilt das Minimierungsgebot. Bereits bei teilweisem Ersatz oder Rückbau alter Leitungen ist aber darauf zu achten, dass später, wenn auch die letzte alte Leitung ersetzt oder entfernt wird, der AGW eingehalten werden kann.

4.3 Geprüfte Alternativen

Anstelle des vorgeschlagenen Minimierungsgebotes wurde ein Modell geprüft, bei dem der AGW bei zuvor definierten wesentlichen Änderungen von Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen praktisch ohne Ausnahme hätte eingehalten werden müssen. Dieses Modell hätte folgende Elemente und Rahmenbedingungen umfasst:

• Aufhebung des Verschlechterungsverbots (Art. 9 NISV);

• Definition der wesentlichen Änderungen, bei denen der AGW in der Regel eingehalten werden

kann;

• Einhaltung des AGW bei einer wesentlichen Änderung;

• Möglichkeit für eine Ausnahmebewilligung im Einzelfall, wenn die Einhaltung des AGW technisch

oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre;

• Ausnahmen sollen nicht zur Regel werden.

Dieses Modell würde sich nahtlos ins bestehende Gerüst der NISV einfügen. Es wurde jedoch festgestellt, dass die in der Praxis vorkommenden Änderungsvorhaben ausserordentlich vielfältig sind. Bei dieser Vielfalt einfache, verordnungstaugliche Definitionen für „wesentliche“ Änderungen zu finden, bei denen der AGW in der Regel eingehalten werden könnte, erwies sich als unrealistisch. Die Liste hätte so detailliert sein müssen, dass sie den Rahmen einer Verordnung gesprengt und trotzdem noch nicht alle Anwendungsfälle abgedeckt hätte. Es wurde deshalb der flexiblere Weg weiterverfolgt, die Definition der Änderungen eher allgemein zu halten, die Prüfung emissionsbegrenzender Massnahmen im Einzelfall vorzunehmen und auf formelle Ausnahmen zu verzichten.

5 Weitere Anpassungen

5.1 Umweltbeobachtung und -information

Die Artikel 10e bis 10g USG, in denen die Aarhus-Konvention umgesetzt worden ist, verpflichten die Behörden unter anderem, die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung zu informieren. Die Immissionen müssen erhoben und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt beurteilt werden.

Laut Artikel 44 USG führen Bund und Kantone Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüfen den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (d.h. des USG und seiner Verordnungen). Der Bundesrat koordiniert die eidgenössischen und kantonalen Erhebungen und Datensammlungen. Dieser Aufgabe ist der Bund im Bereich der nichtionisierenden Strahlung bisher nicht nachgekommen. Mit dem Postulat Gilli (09.3488 EMF-Monitoring) wurde der Bundesrat beauftragt, die Machbarkeit eines NIS-Monitoring zu prüfen und einen Vorschlag für ein solches Monitoring zu unterbreiten. Ein umfangreiches Fachgutachten bestätigt die Machbarkeit und schlägt verschiedene sich ergänzende Module

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