Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

Eisenbahnen (Anh. 1 Ziff. 17 bzw. 57) sowie bei der Optimierung der Phasenbelegung alter Hochspannungsleitungen (Anh. 1 Ziff. 16).

6 Die Bestimmungen im Einzelnen

Ingress

Ergänzt wird Artikel 44 Absatz 2 USG als gesetzliche Grundlage für den neuen Artikel 19b (Umweltbeobachtung).

Artikel 3 Absatz 1

Eine Anlage gilt als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglichte, bei Inkrafttreten dieser Verordnung (d.h. am 1.2.2000) rechtskräftig war. Diese Definition ist für Anlagen zur Übertragung elektrischer Energie, die mehrere, zu unterschiedlichen Zeitpunkten bewilligte Leitungen umfassen, nicht eindeutig. Der neu eingefügte 2. Satz klärt diese Situation. Eine solche Anlage gilt als Ganzes als alt, wenn mindestens eine Leitung vor dem Inkrafttreten der NISV genehmigt wurde. Massgebend ist dabei die erstmalige Plangenehmigung, die den Bau dieser Leitung ermöglichte. Allfällige spätere Anpassungen, selbst wenn sie nach dem 1.2.2000 bewilligt wurden,

fallen nicht in Betracht. Wird hingegen der letzte „alte“ Anlageteil ersetzt oder entfernt, erhält die Anlage den Status „neu“ (siehe dazu auch Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 8 in der neuen Fassung).

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Anpassung des Verweises auf den geänderten Titel von Anhang 1 Ziffer 5.

Artikel 9

Das Verschlechterungsverbot bei der Änderung alter Anlagen wird durch die neue Regelung ersetzt, dass geänderte alte Anlagen die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen einhalten müssen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.(siehe Kapitel 4.2).

bis bis

Artikel 12 Absatz 2 , 14 Absatz 2

Neu sollen Messungen der Strahlung, die als Grundlage für behördliche Verfügungen oder deren Kontrolle dienen, von akkreditierten Prüfstellen durchgeführt werden (siehe Kapitel 5.2).

Artikel 19b (neu)

Das BAFU wird explizit mit der Umweltbeobachtung und -information im Bereich NIS beauftragt (siehe Kapitel 5.1).

Anhang 1 Ziffer 12 Absätze 4 und 5

Neu gelten nur noch Freileitungen unter sich oder Kabelleitungen unter sich als (gemeinsame) Anlage (siehe Kapitel 5.4).

Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 6

Präzisierung des Betriebszustandes, welcher der Ermittlung des Nahbereichs einer Leitung zugrunde zu legen ist. Ohne diese Spezifikation ist die Ausdehnung des Nahbereichs bei gewissen Leiteranordnungen, insbesondere beim Donaumastbild, nicht eindeutig bestimmt.

10/18 N402-2228