Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228
Streichung von Anhang 1 Ziffer 26
Die derzeitige Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung zum Verschlechterungsverbot des geltenden Artikels 9, das mit der vorliegenden Vorlage aufgehoben wird. Ein Verweis auf den neuen Artikel 9 ist nicht erforderlich. Bei der Änderung alter Transformatorenstationen gelten für die Emissionsbegrenzung die gleichen Anforderungen wie bei neuen Anlagen (siehe Kapitel 4.2). Dies entspricht faktisch der bereits heute gültigen Regelung.
Anhang 1 Ziffer 32 Absatz 1 Buchstabe b (neu)
Die Anlagedefinition wird für Unterwerke und Schaltanlagen, welche Fahrleitungsanlagen speisen, ergänzt. Bei solchen Anlagen führen nicht nur die unter Hochspannung stehenden Teile elektrischen Strom, sondern auch die Rückleiter auf Erdpotential. Alle stromführenden Elemente beeinflussen das Magnetfeld.
Anhang 1 Ziffer 33 Absatz 2 (neu)
Dieser neue Absatz präzisiert den massgebenden Betriebszustand für Unterwerke und Schaltanlagen, welche Fahrleitungsanlagen speisen. Dabei wird für die Ober- und Unterspannungsseite ein unterschiedlicher Betriebszustand als massgebend bezeichnet. Für die Oberspannungsseite ist dies – wie bei den Unterwerken der allgemeinen Stromversorgung – der Betrieb mit Nennleistung. Die Unterspannungsseite ist elektrisch mit den Fahrleitungsanlagen verbunden. Deshalb wird für diese der massgebende Strom wie bei den Eisenbahnen als Mittelwert über 24 Stunden festgelegt.
Anhang 1 Ziffer 35 Absatz 2
Im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wird bei Unterwerken und Schaltanlagen nur das magnetische, nicht jedoch das elektrische Feld begrenzt. Um dies auch im Kontext der Ausnahmebewilligung klar zum Ausdruck zu bringen, wird der bisher verwendete allgemeine Begriff „Strahlung“ präzisiert.
Des Weiteren wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Streichung von Anhang 1 Ziffer 36
Die derzeitige Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung zum Verschlechterungsverbot des geltenden Artikels 9, das mit der vorliegenden Vorlage aufgehoben wird. Ein Verweis auf den neuen Artikel 9 ist nicht erforderlich. Bei der Änderung alter Unterwerke und Schaltanlagen gelten für die Emissionsbegrenzung die gleichen Anforderungen wie bei neuen Anlagen (siehe Kapitel 4.2). Dies entspricht faktisch der bereits heute gültigen Regelung.
Anhang 1 Ziffer 4
Die Ziffer über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung von elektrischen Hausinstallationen wird gestrafft und die technischen Detailbestimmungen werden in die Niederspannungs-Installationsnorm transferiert (siehe Kapitel 5.3). Diese Bestimmungen gelten, wenn Installationen „ausgeführt“ werden. Auf bereits bestehende Hausinstallationen sind sie nicht anwendbar.
Anhang 1 Ziffer 5 (Titel) und Ziffer 51
Der Begriff „Eisenbahnen“ umfasst gemäss der Eisenbahngesetzgebung sowohl Eisenbahnen als auch Strassenbahnen. Die Strassenbahnen werden deshalb nicht mehr eigens aufgeführt. (siehe Kapitel 5.6).
14/18 N402-2228