Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

Anhang 1 Ziffer 15 Absatz 2

Buchstabe a

Die bisherige Präzisierung „Minimierung der magnetischen Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees“ wird gestrichen. Das Ziel der Phasenoptimierung und der weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen (siehe Buchstabe b) wird im neuen Absatz 3 festgelegt.

Buchstabe b

Im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wird bei Hochspannungsleitungen nur das magnetische, nicht jedoch das elektrische Feld begrenzt. Um dies auch im Kontext der Ausnahmebewilligung klar zum Ausdruck zu bringen, wird der bisher verwendete allgemeine Begriff „Strahlung“ präzisiert.

Des Weiteren wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Anhang 1 Ziffer 15 Absatz 3 (neu)

In diesem Absatz wird das Ziel der in Absatz 2 genannten emissionsbegrenzenden Massnahmen festgehalten. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der AGW an einem oder mehreren OMEN nicht eingehalten werden kann. Die Massnahmen sollen unter Einbezug aller OMEN konzipiert und die Überschreitungen des AGW insgesamt minimiert werden (siehe Kapitel 5.7).

Anhang 1 Ziffer 16 Absatz 1

Die ganzheitliche Minimierungsstrategie soll neu auch bei der Optimierung der Phasenbelegung von alten Anlagen Anwendung finden (siehe Kapitel 5.7).

Anhang 1 Ziffer 17

Diese Ziffer enthält vom Grundsatz von Artikel 9 abweichende Vorschriften bei der Änderung alter Hochspannungsleitungen (siehe Kapitel 4.2).

Grundsätzlich soll der AGW eingehalten werden (Abs. 1).

In Absatz 2 werden die Bedingungen für eine Erleichterung im Einzelfall formuliert. Zu prüfen und nach Möglichkeit zu realisieren sind die Optimierung der Phasenbelegung, eine andere Leiteranordnung sowie Abschirmungen. Nicht geprüft werden müssen ein alternatives Trassee oder die Erdverlegung (siehe Kapitel 4.1).

Absatz 3 statuiert den ganzheitlichen Ansatz bei der Minimierung des Magnetfeldes (siehe Kapitel 5.7).

Absatz 4 betrifft den Spezialfall von alten Anlagen, die mehrere Leitungen umfassen. Er setzt die Forderung des Bundesgerichts um, wonach ein Teilersatz der Anlage so auszuführen ist, dass dereinst beim Totalersatz der Anlage der AGW eingehalten werden kann.

Anhang 1 Ziffer 25 Absatz 2

Im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wird bei Transformatorenstationen nur das magnetische, nicht jedoch das elektrische Feld begrenzt. Um dies auch im Kontext der Ausnahmebewilligung klar zum Ausdruck zu bringen, wird der bisher verwendete allgemeine Begriff „Strahlung“ präzisiert.

Des Weiteren wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

13/18 N402-2228