Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228
• Langfristig müsse es das Ziel sein, dass auch die alten Anlagen dieselben Anforderungen erfüllen
wie neue Anlagen.
• Spätestens bei einer wesentlichen Änderung einer alten Anlage sei die Einhaltung des AGW an-
zustreben. Die generelle Erleichterung in Form des Verschlechterungsverbots von Artikel 9 NISV genüge den Sanierungsbestimmungen des USG nicht.
• Erleichterungen seien zwar bei Änderungen alter Anlagen weiterhin möglich, aber nicht generell,
sondern nur im Einzelfall, wenn alle zumutbaren emissionsmindernden Massnahmen getroffen würden.
• Der Ersatz einer von zwei parallelen Leitungen sei als wesentliche Änderung der Anlage zu be-
trachten. Dieser sei so auszuführen, dass spätestens beim Ersatz der zweiten Leitung der AGW eingehalten werden könne.
Die ersten drei Feststellungen des Bundesgerichts sind derart grundsätzlich, dass sie trotz der Eigenheiten der beurteilten Fälle für alte Hochspannungsleitungen generell anzuwenden sind. Dies muss konsequenterweise auch für alte Eisenbahnen gelten, denn auch diese profitieren von einer generellen Erleichterung, welche dem Sanierungsgrundsatz des USG widerspricht.
Im Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 hat das Bundesgericht die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV für alte Hochspannungsleitungen somit im Lichte der Artikel 16–18 USG als ungenügend beurteilt, insbesondere bei wesentlichen Änderungen solcher Anlagen. Deshalb muss seither bei Vorhaben zur Änderung alter Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen in jedem Einzelfall geprüft werden, ob – in Abweichung von Artikel 9 NISV – zusätzliche emissionsmindernde Massnahmen zu treffen sind. Mit der vorliegenden Revision der NISV soll die vom Bundesgericht aufgezeigte Diffe renz zwischen der Regelung der Sanierung in der NISV und deren gesetzlicher Grundlage im USG beseitigt und Rechtssicherheit geschaffen werden.
3 Übersicht über die vorgeschlagenen Anpassungen
3.1 Anforderungen an alte Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen
Zur Umsetzung der genannten Bundesgerichtsentscheide sollen die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei der Änderung alter Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen angepasst werden. Das Verschlechterungsverbot der bestehenden Regelung wird durch ein Minimierungsgebot für die magnetische Flussdichte abgelöst. Ausserdem werden für Anlagen, die mehrere Hochspannungsleitungen umfassen, ergänzende Bestimmungen aufgenommen.
3.2 Weitere Anpassungen
Die Revision wird zum Anlass genommen, aufgrund der Erfahrungen im Vollzug weitere Präzisierungen und Ergänzungen vorzunehmen. Es handelt sich um:
• Aufnahme einer Bestimmung über die Umweltbeobachtung und -information im Bereich NIS;
• Verpflichtung zur Akkreditierung von Prüfstellen, die Messungen zur Kontrolle der NISV-
Konformität von Anlagen durchführen;
• Verschiebung der technischen Detailbestimmungen für elektrische Hausinstallationen in die Nie-
derspannungs-Installationsnorm (NIN);
• Präzisierungen zur Anlagedefinition und zum massgebenden Strom für Hochspannungsleitungen;
• Präzisierungen zur Anlagedefinition und zum massgebenden Betriebszustand für Unterwerke und
Schaltanlagen, die dem Bahnbetrieb dienen;
• Präzisierungen zum massgebenden Betriebszustand und zum Rückleiter für Eisenbahnanlagen;
• Einführung einer ganzheitlichen Minimierungsstrategie für den Fall, dass der AGW bei Hochspan-
nungsleitungen oder Eisenbahnen an mehreren OMEN überschritten ist.
4/18 N402-2228