Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N402-2228
von Ausnahmen im Einzelfall auszulösen, hat sich der Bundesrat für eine generelle Erleichterung entschieden.
2 Anlass für die Änderung der NISV
In zwei Entscheiden hat sich das Bundesgericht mit der Privilegierung von Altanlagen auseinandergesetzt und sie auf die Konformität mit den Sanierungsbestimmungen der Artikel 16–18 USG geprüft.
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• Im Urteil 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 war das Bundesgericht zum Schluss gekommen, in Ab-
wägung aller Interessen sei die Beschränkung auf eine einzige technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich zumutbare Massnahme bei alten Hochspannungsleitungen grundsätzlich sinnvoll gewesen, da so einerseits langwierige Sanierungs- und Rechtsmittelverfahren mit unsicherem Ausgang vermieden wurden und andererseits sämtliche bestehenden Hochspannungsleitungen innert kurzer Frist saniert werden konnten. Dadurch habe landesweit schon wenige Jahre nach Inkrafttreten der NISV eine Senkung der nichtionisierenden Strahlung von Hochspannungsleitungen erzielt werden können, wenn auch nicht überall auf dem tiefen Niveau des AGW (E. 4.6).
Allerdings müsse Anhang 1 Ziffer 16 NISV – wie auch die anderen Bestimmungen der NISV und ihre Anhänge – im Lichte der Grundsätze des USG angewandt werden. Diese Regelung dürfe nicht dazu führen, dass bestehende Hochspannungsleitungen über Jahrzehnte weiterbetrieben und sogar modifiziert werden könnten ohne jegliche Prüfung weiterer wirtschaftlich zumutbarer Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung; eine solche Prüfung sei mit Blick auf Artikel 18 USG jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage geboten.
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• Im Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 hat das Bundesgericht für den Fall einer alten
Anlage, die zwei parallele Hochspannungsleitungen umfasst, dann auch geprüft, ob beim Ersatz einer der beiden Leitungen das Verschlechterungsverbot von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a NISV den für Sanierungen geltenden Grundsätzen der Artikel 16–18 USG genügt.
Es hat als erstes festgehalten, dass der Ersatz einer der beiden Leitungen als wesentliche Änderung der Anlage zu betrachten sei. Mit Verweis auf die Literatur hat es sodann befunden, das Verschlechterungsverbot genüge in einem solchen Fall den genannten Grundsätzen des USG nicht. Es führte in Erwägung 3.7.3 aus, eine wesentliche Änderung der Anlage löse gemäss Artikel 18 Absatz 1 USG die Sanierungspflicht aus. Diese gelte für die ganze Anlage ohne Unterscheidung zwischen alten und neuen Anlageteilen, und Ziel der Sanierung müsse es sein, dass die Anlage die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einhalte. Dazu gehöre auch die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Artikel 11 Absatz 2 USG, d.h. die Einhaltung der AGW von Anhang 1 NISV.
Der vorsorglichen Emissionsbegrenzung komme im Bereich der niederfrequenten NIS wegen der beschränkten Schutzwirkung der Immissionsgrenzwerte besondere Bedeutung zu. Daher bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass auch bestehende Hochspannungsleitungen den AGW im Sinne einer Sicherheitsmarge einhielten. Grundsätzlich sei deshalb schon heute die Einhaltung des AGW an allen OMEN auf der geänderten Strecke zu verlangen. Allerdings könnten Erleichterungen erteilt werden. Dies setze jedoch voraus, dass nicht nur die Phasenbelegung optimiert worden sei, sondern dass auch alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen worden seien. Ziel müsse es sein sicherzustellen, dass spätestens im Zeitpunkt des Totalersatzes der Gesamtanlage die AGW an allen OMEN eingehalten werden (E. 3.8).
Zusammengefasst macht das Bundesgericht damit folgende Kernaussagen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung bei Hochspannungsleitungen:
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.06.2004_1A.184/2003
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=15.11.2011_1C_172/2011
3/18 N402-2228