Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: N402-2228

Solche Erschwernisse, die zu keiner nennenswerten Verbesserung der Umweltbelastung führen, sollen abgebaut werden. Künftig sollen deshalb nur noch Freileitungen unter sich und Kabelleitungen unter sich zu einer gemeinsamen Anlage zusammengefasst werden.

5.5 Präzisere Definitionen bei Unterwerken und Schaltanlagen

Unterwerke oder Schaltanlagen für die Speisung von Fahrleitungsanlagen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht von jenen der allgemeinen Stromversorgung. In Anhang 1 Ziffer 3 NISV sind deshalb bezüglich des Anlagebegriffs und des massgebenden Betriebszustandes entsprechende Präzisierungen anzubringen.

5.6 Neuerungen in Anhang 1 Ziffer 5: "Eisenbahnen" (bisher: "Eisenbahnen und Strassen-

bahnen")

Strassenbahnen gelten gemäss Eisenbahngesetzgebung als Eisenbahnen und müssen in dieser Ziffer nicht eigens erwähnt werden. Der Begriff „Strassenbahnen“ wird deshalb in der ganzen Verordnung gestrichen.

Als massgebender Betriebszustand einer Eisenbahn gilt nach Anhang 1 Ziffer 53 der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen. In der Praxis zeigte sich, dass die Erfassung des fahrplanmässigen Betriebs mit grossem Aufwand verbunden ist und der tatsächliche Fahrbetrieb – trotz vorgegebenem Fahrplan – beträchtlichen Einfluss auf die Speiseströme und die Magnetfelder haben kann. Ausserdem fehlt eine Angabe, welcher Zeitraum massgebend ist. Die Eisenbahnen sind die einzige Anlagekategorie in Anhang 1 NISV, für die der massgebende Betriebszustand nicht aufgrund einer technisch bedingten Begrenzung (z.B. Leiterdimensionierung; Nennleistung), sondern aufgrund des realen Betriebs festgelegt ist. Da sich dieser im Laufe der Zeit verändern kann, ist eine Fixierung auf einen bestimmten Zustand in der Zukunft erforderlich. Grundlagenabklärungen haben ausserdem ergeben, dass für die Entstehung des Magnetfeldes der in die Fahrleitung eingespeiste Strom ein direktes und einfach zu bestimmendes Mass darstellt. Der massgebende Betriebszustand soll deshalb neu auf der Grundlage des eingespeisten Stroms festgelegt werden.

Eine wirksame Massnahme zur Verringerung des Magnetfeldes ist ein Rückleiter zur Aufnahme der Rückströme. In Anhang 1 Ziffer 55 Absatz 1 und Ziffer 56 wird ein Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht verlangt. Grundlagenabklärungen und Praxiserfahrungen legen nahe, dass dies nicht in jedem Fall die wirksamste Position des Rückleiters ist. Dieser sollte für eine bestmögliche Kompensation des Magnetfeldes vielmehr möglichst nahe bei dem bzw. den Leitern positioniert werden, die die höchsten Ströme führen, was nicht in jedem Fall der Fahrdraht ist. Diesem Umstand soll künftig bei der Erstellung neuer und der Änderung alter Eisenbahnanlagen Rechnung getragen werden.

5.7 Ganzheitlicher Minimierungsansatz bei Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen

Angesichts der engen Platzverhältnisse in der dicht bebauten Schweiz ist es nicht immer möglich, den AGW an allen OMEN entlang einer Hochspannungsleitung oder Eisenbahnstrecke einzuhalten. Überschreitungen sind zulässig, wenn das immer noch über dem AGW liegende Magnetfeld an diesen OMEN minimiert wird. Dabei können emissionsmindernde Massnahmen die einzelnen betroffenen OMEN in unterschiedlichem Ausmass vom Magnetfeld entlasten, es kann sogar der Fall auftreten,

dass eine Massnahme das Magnetfeld an einem OMEN reduziert, an einem anderen dagegen erhöht. Im Sinne eines effizienten Einsatzes der Mittel ist deshalb eine ganzheitliche Betrachtung angezeigt. Wo immer eine Minimierung des Magnetfeldes verlangt wird, soll diese künftig ganzheitlich, d.h. mit Bezug auf alle über dem AGW exponierten OMEN, vorgenommen werden. Auf diese Weise können Prioritäten gesetzt werden, um beispielsweise deutlich über dem AGW belastete OMEN stark zu entlasten und bei geringfügigen Überschreitungen weniger oder nichts zu investieren.

Diese ganzheitliche Minimierung wird neu eingeführt bei der Errichtung neuer Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen (Anh. 1 Ziff. 15 bzw. 55), bei der Änderung alter Hochspannungsleitungen und

9/18 N402-2228