Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Kälberfütterung als nicht arttypisch. Centravo, Proviande, SFF, SVV und TMF fragen sich, ob angesichts der besseren BSE-Situation die Verfütterungsverbote für Nutztiere und die Kriterien für die Trennung der Produktionsketten für unterschiedliche Zieltierarten weiter gelockert werden könnten.

3.7.2 Erhitzung von Nebenprodukten auf Milchbasis vor der Verfütterung an Klauen-

tiere (Art. 28 Bst. a und Anhang 5 Ziff. 31a)

Der Kanton GL fordert die Streichung der seiner Meinung nach neuen Erhitzungspflicht für Milchnebenprodukte vor der Verfütterung an Klauentiere, der Kanton NW die zwingende nochmalige Prüfung der vorgeschlagenen Änderung angesichts der grossen Folgen für die Praxis aus Energie- und Kostengründen. Proviande, SVV und SFF sind mit den vorgeschlagenen Änderungen trotz des Mehraufwandes einverstanden, wenn sie zur Bekämpfung / Vorbeugung der Maul- und Klauenseuche notwendig sein sollten. Der Kanton LU spricht sich gegen die vorgesehenen Ausnahmen von der Erhitzungspflicht aus, der Kanton ZH und das AVSV SG wünschen deren Präzisierung. Für Demeter sind die Ausnahmen wichtig.

3.7.3 Heimtierfutter (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 2 sowie Anhang 5 Ziff. 38)

Der Kanton ZH lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab, weil im Vollzug die Ressourcen für die Überwachung fehlten. Zwei Organisationen (Proviande, SFF) begrüssen die Änderungen, zwei weitere (SVV, Centravo) fragen sich, ob angesichts der verbesserten BSE-Situation die Kriterien für die strikte Trennung der Produktionsketten (einschliesslich für Wiederkäuerfutter) nicht weiter gelockert werden könnten.

3.8 Inlandentsorgungsgarantie (Art. 39 Abs. 3)

Proviande und SFF unterstützen die vorgesehene Anpassung der Produktepalette, die der Inlandentsorgungsgarantie unterstehen soll. Zusammen mit Centravo und TMF regen sie an, den Begriff „lagerfähig“ zu präzisieren, z.B. „bei Umgebungstemperaturen lagerfähig“.

3.9 Betriebsbewilligung (Anhang 1)

Der Kanton SG weist auf die (zu) grosse Ausweitung der Bewilligungspflicht für Betriebe hin, die Nebenprodukte der Kategorie 1 verbrennen. Seiner Ansicht nach sollte sie auf Betriebe eingegrenzt werden, die Speisereste der Kategorie 1 verbrennen.

3.10 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten zu Dünger ohne vorherige Vergä-

rung oder Kompostierung sowie Verwertung von solchen in einer Abwasserreinigungsanlage (Anhang 5 Ziff. 39 und 42)

Zu der vorgeschlagenen Änderungen von Anhang 5 Ziffer 39 gab es keine spezifischen Bemerkungen.

Zur Co-Vergärung von tierischen Nebenprodukten in Abwasserreinigungsanlagen (ARAs, Anhang 5 Ziffer 42) äusserten sich die Kantone ZH, TG und VD sowie Centravo und TMF kritisch. Sie weisen darauf hin, dass der stofflichen Wiederverwertung von biogenen Abfällen / tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 gegenüber der rein energetischen Nutzung (mit Verbrennung der Gärreste) aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätzlich den Vorzug gegeben werden sollte. Centravo nennt Blut und Milch als Beispiele von Ausnahmen, die sinnvollerweise in ARAs verwertet werden könnten.

4. Änderung der Tierschutzverordnung

011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.4.306519 11/17