Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten

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datslösungen zu ermöglichen, solle die Frist für die Meldung einer Einstallung nicht drei, sondern sieben Arbeitstage betragen.

Die Kantone AI, AR, FR, OW, GE, GR, NW und VS sowie VSKT, VSKT-C, MGB und GST weisen darauf hin, dass in Bezug auf die Formulierung der Herden- und der Bestandesgrössen zwischen der Verordnung und den Erläuterungen eine Diskrepanz besteht. Die Kantone BE, AI, AR und ZH würden eine Regelung pro Bestandesgrösse bevorzugen.

Im Zusammenhang mit der Einführung der Meldepflicht für die Einstallung von Geflügelherden und damit auch der Registrierung von Geflügelhaltungen in der TVD wird von den Kantonen BE, GL, NW, SH, GR, AI, AR, VS, SH, ZG und ZH, dem AVSV SG sowie von VSKT, VSKT-C und GST eine gesamtheitliche TVD-Konzeptionierung gefordert, die alle relevanten Tierarten mit einem einheitlichem Meldesystem umfasst.

2.4 Viehmärkte (Art. 27 Abs. 2)

Zum Vorschlag, dass bei Veranstaltungen mit Beteiligung von Tieren aus dem Ausland das BLV nach Anhören der Kantone Vorschriften technischer Art erlässt, sind keine spezifischen Bemerkungen eingegangen.

2.5 Viehhandelspatent (Art. 34 Abs. 1, 6 und 7)

Art. 34 Abs. 1

Die Kantone BE, FR, OW, GR, SH und VS, das ALA sowie VSKT, VSKT-C und SVV sind mit dem Vorschlag, wonach Metzger, welche Tiere zum Schlachten im eigenen Betrieb kaufen, kein Viehhandelspatent benötigen, einverstanden. Zudem fordern sie, dass die Ausnahmeregelung auch auf Lohn- bzw. Drittschlachtungen (Metzger kauft Tier, lässt es von einem Schlachtbetrieb schlachten, nimmt es anschliessend wieder zurück, zerlegt und verkauft es selber) ausgeweitet wird.

Verschiedene landwirtschaftliche Organisationen (SBV, SMP, CNAV, ZBB, BVSO, LBV, ASR, AGORA, SZV, SBeef) weisen darauf hin, dass das Tierseuchengesetz in Artikel 20 Absatz 2 den Kauf von Tieren durch Metzger ausdrücklich als Viehhandel definiert. In der TSV könne daher nicht eine Ausnahme von der Pflicht zum Lösen eines Viehhandelspatents vorgesehen werden. Zudem sei nun die Schlachtabgabe ohne weiteren Verzug so einzuführen, dass sie von allen, die Tiere zur Schlachtung bringen, zu entrichten sei, insbesondere auch von Metzgern und Aufkäufern zur Eigenschlachtung.

Der Kanton BS befürchtet eine Erhöhung der Gefahr, Seuchen zu verschleppen, wenn für gewisse Metzger die Pflicht zum Erwerb eines Viehhandelspatentes und damit die Pflicht zur Aus- und Fortbildung entfällt. Er ist daher der Ansicht, dass nur die Patentpflicht aufzuheben, nicht aber die Bildungspflicht aufgehoben werden sollte.

Art. 34 Abs. 6

Da auch Entzug und Verweigerung des Viehhandelspatents in ASAN erfasst werden müssen, regen die Kantone BE, FR, OW, GR, SH und VS sowie VSKT und VSKT-C an, den Absatz 4 von Artikel 35 in Artikel 34 Absatz 6 zu integrieren.

Art. 34 Abs. 7

Die Kantone BE, FR, OW, GR, SH, VS, das ALA sowie VSKT und VSKT-C weisen darauf hin, dass Bewilligungen kantonal geregelt seien, weshalb die Gebühren nicht einheitlich in der TSV festgelegt werden könnten. Gewünscht wird lediglich die Festsetzung eines Maximalbetrages in der TSV. Im weiteren wird gefordert, dass es in Zukunft nur noch eine statt zwei Kategorien von Viehhandelspatenten geben soll, da die Aufteilung in mehrere Kategorien nicht mehr gerechtfertigt sei.

2.6 Bekämpfungsmassnahmen (Art. 61 Abs. 5)

Der Kanton SO, GST (Fachsektion Geflügel) und Identitas verweisen darauf, dass die Meldung der Laborresultate an das Laborinformationssystem ALIS Aufgabe der Laboratorien ist. Dies würde schon heute in Artikel 312 Absatz 4 geregelt und solle neu als Anerkennungs-

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