Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten
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Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) im Allgemeinen gutgeheissen. Nur der Kanton LU (bezüglich Paratuberkulose und EHD) sowie der Kanton AG und die SGen (bezüglich Paratuberkulose) stehen einer Umteilung kritisch gegenüber.
Die vorgeschlagene Meldepflicht für Geflügelherden wird insbesondere von den Kantonen (mit Ausnahme von AR, AI und GR) begrüsst, wobei gleichzeitig eine gesamtheitliche Konzeptionierung für ein einheitliches Meldesystem für alle relevanten Tierarten gefordert wurde. Demgegenüber wird der Änderungsvorschlag von gewissen Verbänden und Organisationen abgelehnt, insbesondere weil ein grösserer administrativer Aufwand der Tierhaltenden befürchtet wird.
Auch betreffend dem Vorschlag, dass Metzger, die Vieh für die Schlachtung im eigenen Betrieb erwerben, künftig kein Viehhandelspatent mehr benötigen sollen, gab es einen Unterschied zwischen den Stellungnahmen der Kantone und denjenigen von Organisationen. Während die Kantone mit dem Vorschlag einverstanden sind, möchten insbesondere landwirtschaftliche Organisationen keine Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb eines Viehhandelspatents zulassen.
Die Ausweitung der Resistenzüberwachung auf tierpathogene Keime wird im Allgemeinen begrüsst. In Bezug auf die Kürzung der Liste der BSE-Risikomaterialien werden hauptsächlich Fragen der Praktikabilität aufgeworfen.
Die Revision von Artikel 312 betreffend die Anerkennung von Diagnostiklaboratorien wird in zahlreichen Stellungnahmen im Sinne einer Stärkung der Qualitätssicherung der amtlichen Tierseuchendiagnostik unterstützt. Dabei wird von den meisten stellungnehmenden Kantonen und Landwirtschaftsverbänden auf die Notwendigkeit einer realistischen Umsetzung der Vorgaben an das Untersuchungsspektrum eines Labors und die Anforderungen an die Laborleitung hingewiesen. Einzig der Kanton AG lehnt die vorgeschlagenen Anforderungen an die Laboranerkennung ab, da sich seiner Ansicht nach die aktuelle Situation bewährt hat.
Die EKAH bringt vor, dass die TSV grundsätzlich von einer veralteten Auffassung des Tieres und des Mensch-Tier-Verhältnisses geprägt sei. Sie empfiehlt deshalb, die Vorlage sprachlich zu überprüfen, um eine Grundhaltung gegenüber Tieren zum Ausdruck zu bringen, die mit dem heutigen rechtlichen Status von Tieren vereinbar ist.
2.2 Einteilung der Tierseuchen (Art. 4 Bst. g und gbissowie Art. 5 Bst. a und m)
Die Umteilung der Paratuberkulose und der EHD zu den zu bekämpfenden Seuchen wird im Allgemeinen begrüsst.
SVV und Proviande betonen, dass die vorteilhafte Situation der Seuchenlage in der Schweiz erhalten und verbessert und die Bekämpfung frühzeitig und aktiv eingeleitet werden muss. Sie erachten es zudem als wichtig, dass diese zwei Seuchen nicht nur in der Schweiz bekämpft werden, sondern auch im benachbarten Ausland auf mögliche Bekämpfungsprogramme Einfluss genommen wird.
Für den Kanton LU ist eine Neueinstufung dieser Seuchen hingegen unverhältnismässig: Da EHD in erster Linie Wildwiederkäuer betrifft, solche Infektionen bei domestizierten Wiederkäuer in den meisten Fällen subklinisch verlaufen und bisher nur vereinzelt in Nordamerika beobachtet worden sind, ist der Kanton LU der Meinung, dass eine Gefährdung der Öffentlichkeit nicht gegeben und eine länger anhaltende Verschlechterung der allgemeinen Tiergesundheit nicht zu erwarten sei. Deshalb würde er es als sinnvoller erachten, im Sinne der Früherkennung die Formulierung betreffend EHD in Artikel 5 Buchstabe m TSV offener zu halten, in dem diese nicht auf Hirsche beschränkt wird. Die Bekämpfung der Paratuberkulose ist gemäss dem Kanton LU problematisch, weil nicht alle infizierten Tiere jederzeit sicher erkannt werden können.
Auch der Kanton AG lehnt die Aufnahme der Paratuberkulose in die Kategorie "zu bekämpfende Krankheiten" ab mit der Begründung, dass der Nutzen für die Allgemeinheit und die Landwirtschaft im Besonderen nicht ausreichend aufgezeigt werden könne. Die Bekämpfung der Paratuberkulose solle weiterhin in der Verantwortung des Tierhalters bleiben. Zum
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