Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten
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4.1 Allgemeine Bemerkungen
Zu den Revisionsvorschlägen der beiden Artikel der Tierschutzverordnung gingen kontroverse Stellungnahmen ein. Im Grundsatz wird die Präzisierung der Dokumentationspflicht der Fahrzeit bei Tiertransporten in einer grossen Mehrheit der Stellungnahmen begrüsst. Einer Mehrheit der Kantone, den Stellung nehmenden tierärztlichen Vereinigungen und den Tierschutzorganisationen geht der Revisionsvorschlag zu wenig weit. Auch die Verkürzung der erlaubten Aufenthaltsdauer von Tieren im Transportmittel stösst insgesamt auf breite Zustimmung. Sie wird jedoch von einigen Kreisen, insbesondere von den bäuerlichen Organisationen, deutlich abgelehnt.
Nebst Rückmeldungen zu den Revisionsvorschlägen gingen auch etliche Kommentare und Änderungswünsche zu weiteren (Transport-) Bestimmungen ein (siehe weiter unten).
4.2 Dokumentation der Fahrzeit (Art. 152 Abs. 1 Bst. e TSchV)
Die VSKT und VSKT-C sowie 10 Kantonsregierungen und 2 kantonale Veterinärämter (OW, NW, SH, GR, ZG, SO, BE, AR, VS, JU, ZH) beantragen die Ausweitung der Fahrzeit-Dokumentationspflicht, so dass sie alle Transporte zur Schlachtung und alle Klauentiertransporte umfasst. Somit wären nebst den Transporten von Geflügel, Kaninchen und Pferden zur Schlachtung sämtliche Transporte, die mit dem Begleitdokument für Klauentiere abgewickelt werden müssen, eingeschlossen. Die Veterinärämter erwähnen insbesondere die Transporte von Mastkälbern, die häufig über grosse Distanzen und mehrere Zwischenstationen verlaufen würden.
SVAT und HN beantragen eine Ausweitung der Dokumentationspflicht auf alle Nutztiertransporte.
Der gleichen Meinung sind auch die Tierschutzorganisationen STS, ZTS und Haldimann. Sie betonen, dass die Dokumentationspflicht insbesondere auch für Transporte von Jungtieren zur Mast (Kälber und junge Schweine) gelten müsse und beantragen, dass die Bestimmung auf alle Nutztiere ausgedehnt werden soll.
TIR geht in den Forderungen noch weiter, indem eine Beibehaltung des geltenden Wortlautes beantragt wird, womit alle Tiertransporte – auch solche von Heimtieren – der Dokumentationspflicht unterstellt wären. Allenfalls sei die Bestimmung auf gewerbsmässige Transporte einzugrenzen.
Auch der Kanton GL ist gegen die Einschränkung der Dokumentationspflicht auf Schlachttiere, beantragt jedoch Ausnahmen für sehr kurze Transporte (z.B. innerhalb eines Kantons oder über max. 30 Kilometer). Diesem Antrag auf Ausnahmeregelungen schliesst sich der Kanton AR an.
Begrüsst wird der Revisionsvorschlag von FiBL, Demeter, AGRIDEA, Centravo, Proviande, SVV, ASTAG, FG TTS und SFF. Auch die Pferdeorganisationen COFICHEV, FECH und Fair-Fish sind mit dem Vorschlag einverstanden.
Die CJA ist der Meinung, dass der administrative Mehraufwand für die Dokumentation in einem kleinen Land wie der Schweiz nicht gerechtfertigt sei. Gleichwohl müsse die maximale Transportdauer respektiert werden, was mittels Auswertung der Daten auf dem Fahrtenschreiber möglich sei. Die Organisation schlägt folgenden Wortlaut vor:
Der Fahrer muss : e. die Einhaltung der maximalen Transportzeit nachweisen.
Der SBV und die angeschlossenen kantonalen Verbände (ZBB, LBV, BVGR, LOBAG, VTGL, UCT), die Viehzuchtorganisationen (ASR, SHB, SZV), die SMP, SBeef und Proviande, die IGöM sowie das ALA bezeichnen die vorgeschlagene Präzisierung zwar als Schritt in die richtige Richtung, finden jedoch, die Pflicht zur Dokumentation der Fahrzeit sollte ganz aufgehoben werden.
Suisseporcs lehnt die Dokumentationspflicht grundsätzlich ab und beantragt ebenfalls die Aufhebung der betreffenden Bestimmung.
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