Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten
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4.3 Fahrzeit (Art. 165 Abs. 2 TSchV)
Begrüsst wird der Revisionsvorschlag grundsätzlich von der VSKT, der VSKT-C, von 17 Kantonen bzw. Veterinärämtern (AI, AR, BE, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, SG, SH, SO, VS, ZG, ZH), der GST, den Stellung nehmenden Tierschutzorganisationen (STS, ZTS, Haldimann, TIR), von Centravo, SFF, FiBL, Demeter, HN und Fair-Fish, wobei von letzteren eine Fisch-spezifische Ergänzung gefordert wird.
Die aufgeführten Kantone fordern jedoch eine Anpassung des Wortlautes bezüglich der Versorgung von Jungtieren: Weil alle Tiere zwingend Zugang zu Wasser haben müssten und die Milch für Jungtiere Nahrung („Futter“) sei, könne der bestehende Satzteil „oder nötigenfalls zu Milch …“ gestrichen werden. Die Kantone ZH und JU verlangen hingegen die Formulierung „Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch …“
ZOO-CH bringt ein, dass der Geltungsbereich des Artikels entweder auf die offensichtlich anvisierten konventionellen landwirtschaftlichen Nutztiere zu beschränken sei oder dass präzisiert werden soll, wie gross die Unterkunft für Lamas / Alpakas bei einem Fahrunterbruch über 2 Stunden sein müsse (Flächen nach Anhang 1 könnten unter solchen Umständen nicht gewährt werden). Transporte von Wildtieren seien von dieser Regelung generell auszunehmen.
Auch MJ fordert Ausnahmen von der vorgeschlagenen Bestimmung und zwar für Geflügel, Pferde und Heimtiere.
Gegen die Verkürzung der erlaubten maximalen Aufenthaltsdauer der Tiere im Transportmittel sprechen sich neben GL, ALA und OW die Stellung nehmenden Landwirtschaftsorganisationen (SBV, ZBB, LBV, BVGR, LOBAG, VTGL, UCT), die Viehzuchtbranche (ASR, SHB, SZV, SGen) einige Organisationen aus der Milch- und Fleischbranche (SMP, SBeef, Suisseporcs, Proviande, IGGef, GalloS und MGB), FG TTS, SVV, ASTAG und IGöM aus.
Die Geflügelbranche fordert für Geflügeltransporte sogar eine Erhöhung der maximalen Aufenthaltsdauer auf 6 Stunden und begründet dies mit Argumenten logistischer und wirtschaftlicher Art. Für die Tiere entstünden keine Nachteile, wenn die Tiere während ihrer nächtlichen Ruhezeiten eingesammelt und auf das Fahrzeug geladen würden (bestehende Praxis).
AGORA, CNAV, CJA und AGRIDEA lehnen die Verschärfung im Revisionsvorschlag ebenfalls ab, wobei die beiden letzteren sich eine präzisierende Formulierung vorstellen könnten, die verdeutlicht, dass die Aufenthaltsdauer von Tieren in einem Transportmittel generell nicht länger als 8 Stunden betragen solle (vgl. Erläuterungstext).
Die Stellung nehmenden Pferdeorganisationen (FSSE, COFICHEV und FECH) stehen dem Revisionsvorschlag kritisch gegenüber und beantragen insbesondere präzisierende Anpassungen im Absatz 3 von Artikel 165 (s. unten).
4.4 Eingaben zu weiteren Transportbestimmungen und zu Art. 190 TSchV
STS, ZTS und GST fordern, dass die kantonalen Behörden die Bestimmungen zum Transport ohne unnötige Verzögerungen (Art. 15 TSchG, Art. 152 Abs. 1 Bst. b TSchV) insbesondere bei Jungtieren endlich streng umsetzen. Auch sollen die zuständigen Behörden zusammen mit der Transportbranche konkrete Vorgaben zur Einschätzung der Transportfähigkeit von verletzten oder kranken Tieren (Art. 155 Abs. 2 TSchV) erarbeiten und allen Beteiligten zugänglich machen.
SVV und ASTAG formulieren Klärungsbedarf bei der Umsetzung von Art. 152a TSchV (Neuberechnung der Fahrzeit). TIR hingegen fordert den Verzicht auf diese Bestimmung und verlangt stattdessen die Festlegung einer maximal erlaubten Transportzeit, die alle Fahrunterbrüche mit einschliesst.
Der Kanton FR beklagt sich über die Vorschrift zum Abschlussgitter (Art. 165 Abs. 1 Bst. h TSchV) und bezeichnet sie als nicht praktikabel.
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