Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten
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Die Kantone FR, JU, GE und AG sowie SBV, SMP, ZBB, BVSO, LBV, ASR, SZV, SBeef, Suisseporcs, VTGL, LOBAG, SHB, UCT, IGöM, SVVLD, GST und Vetsuisse BE erachten die Voraussetzung, dass ein Labor für die Anerkennung einen Grossteil der in den Artikel 3-5 TSV aufgeführten Tierseuchen diagnostizieren können muss, als unrealistisch und unverhältnismässig .
Der Kanton AG spricht sich für die gegenwärtig bestehenden Regelungen aus (Ist-Zustand) und plädiert für das ersatzlose Streichen der Buchstaben b, c und e. Die vorgeschlagene Regelung führe insbesondere für kleinere, aber ansonsten qualitativ gut funktionierende Labore aufgrund deren begrenzten Untersuchungsangeboten zu Restriktionen.
Die Landwirtschaftsverbände (SBV, SMP, ZBB, BVSO, LBV, ASR, SZV, SBeef, Suisseporcs, VTGL, LOBAG, SHB und UCT) unterstützen zwar die Vorgaben der Tiergesundheitsstrategie nach Schweizer Laboratorien mit einem möglichst breiten Untersuchungsspektrum, beurteilen die vorgeschlagene Forderung aber als nicht vertretbar. Eine Formulierung, nach der „… sein Untersuchungsspektrum mehrere der Tierseuchen nach den Artikeln 3-5 umfasst und ….“ würde bevorzugt.
Vetsuisse BE spricht sich ebenfalls gegen eine zu enge Formulierung der Voraussetzungen aus und schlägt für den Buchstaben c folgenden Wortlaut vor: „… sein Untersuchungsspektrum Tierseuchen nach den Artikeln 3-5 umfasst und die für die Untersuchung erforderlichen Methoden vorhanden und validiert sind“. Sie begründet dies damit, dass validierte und geprüfte Methoden als Qualitätsmerkmal einer Vielzahl an Tierseuchen vorzuziehen sei. SVVLD und GST unterstützen grundsätzlich die im Buchstaben c vorgeschlagene Vorgabe, bezweifeln aber deren Umsetzbarkeit.
Der Kanton JU verweist auf die Fachtagung der Kantonstierärzte vom 12.09.2013 zum Thema Labordiagnostik, an der die Bildung eines rein funktionalen Konsortiums aus mehreren (regionalen) Laboratorien diskutiert worden ist. Solch ein Netzwerk habe zum Ziel, bezogen auf die einzelnen angeschlossenen Labore zu einer Steigerung der Effizienz (Spezialisierung auf bestimmte Tierseuchen mit einer Konzentrierung von Untersuchungen) zu führen und gleichzeitig die gesamte Region mit einem möglichst grossen Angebot zu versorgen. Verlangt wird die Aufnahme dieser Option in den Buchstaben c. Die Kantone FR und GE schliessen sich dieser Forderung an.
Art. 312 Abs. 2 Bst d (Sitz des Labors in der Schweiz)
SVVLD und GST unterstützen vollumfänglich die Forderung, dass das anerkannte Labor in der Schweiz sesshaft sein muss und sich verpflichtet, die Untersuchungen auch in der Schweiz durchzuführen.
Art. 312 Abs. 3 (Anforderungen an die Laborleitung und Stellvertretung)
SVVLD und GST bemerken, dass die Anforderungen an die Laborleitung im Verordnungstext zu wenig genau formuliert seien. Sie beantragen, dass der Kompetenznachweis der Laborleitung durch einen der beiden Fachtierarzt-Titel der Fachorganisation erfolgen müsse und schlagen als Formulierung folgenden Wortlaut vor „… auf dem Gebiet der Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes mit Fachtierarzttitel in Labordiagnostik …“. Auch der Kanton VD bemängelt, dass die Anforderungen an das Laborpersonal im Verordnungstext gemäss den Absätzen 3 und 4 ungenügenden definiert sind. Er bedauert zudem, dass die Histopathologie in Absatz 3 nicht konkret erwähnt wird.
Nach Ansicht von VSKT und VSKT-C sowie den Kantonen AI, AR, BE, GR, NW, OW, SH, SG, VS und ZG geht die Forderung von SVVLD und GST an einen Fachtitel zu weit und ist nicht umsetzbar. Sie schlagen vor, die Nachweiskriterien durch das BLV festlegen zu lassen.
Vetsuisse BE spricht sich gegen die Forderung an einen Tierarzt als Leiter des für die amtliche Tierseuchendiagnostik anerkannten Labors aus. Kompetenz in der Infektiologie sei wichtiger als der Studiengang und Sie empfehlen eine entsprechende Änderung des Verordnungstextes.
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