Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten

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Die Kantone BE, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SO, VS und ZH sowie VSKT, VSKT-C und GST wünschen aufgrund der Tatsache, dass sich Kälber sehr früh über die Aufnahme von erregerhaltiger Milch infizieren können, dass die Massnahmen für das verdächtige bzw. infizierte Tier gemäss den Artikeln 238 und 238a (Absonderung, Verbringungssperre, Tötung und Entsorgung) jeweils auch für dessen saugendes Kalb gelten.

Centravo weist darauf hin, dass Paratuberkulose über erregerhaltige Milch auf andere Tiere übertragen werden kann und daher die gewählte Entsorgungsmethode für Milch von verdächtigen Tieren eine wichtige Rolle zur Unschädlichmachung der entsprechenden Erreger spielt. Sie bemängelt daher, dass die vorgeschlagene Formulierung auf Artikel 6 VTNP mit der generellen Definition der Risikokategorie 2 verweist und nicht auf die zulässigen Entsorgungsarten nach den Artikeln 21 bis 24 VNTP. Zudem stellt sie die Frage, weshalb die Milch von Tieren mit hochansteckenden Seuchen wie beispielsweise der Maul- und Klauenseuche oder Tiere mit auszurottenden Seuchen wie beispielsweise der Tuberkulose und Brucellose völlig andere und z.T. weniger strikten Anforderungen unterliegen würde als diejenige von Tieren mit Paratuberkulose. Beispielsweise könne Milch von Tieren mit Maul- und Klauenseuche nach der Pasteurisation weiterhin als Lebensmittel verwendet und die Milch von Brucellose- und Tuberkulosetieren nach dem Kochen weiterhin als Futtermittel im eigenen Tierbestand verwertet werden.

2.8.2 Epizootische hämorrhagische Krankheit (Art. 239a - 239g) Art. 239a

Die Ergänzung der Regelungen zur Blauzungenkrankheit um die EHD wurde im Allgemeinen begrüsst. Da sich das EHD-Virus in Klinik und Übertragung dem Blauzungen-Virus ähnlich ist, erachtet beispielsweise FiBL eine gemeinsame Regelung der beiden Seuchen in der TSV als logisch. Die Kantone AI, AR, BE, FR, GR, NW, OW, SH und SO sowie VSKT, VSKT-C und GST sprechen sich dafür aus, dass Formulierung „…bei mindestens einem Tier…“ zu streichen, da sie keine Präzisierung bringe.

Art. 239b und Art. 239c

SGen und HN sind der Meinung, dass das BLV weiterhin verpflichtet sein soll, beim Auftreten der Blauzungenkrankheit und neu auch bei der EHD ein Überwachungsprogramm festzulegen. HN spricht sich zudem dafür aus, dass das BLV auch bei der EHD seiner Verpflichtung nachkommen muss, Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben zu erlassen.

Art. 239d-g

Zu den vorgeschlagenen Änderungen in diesen Artikeln gab es, nebst der Stellungnahme des Kantons LU zur Umteilung der EHD zu den zu bekämpfenden Seuchen (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 2.2) keine spezifischen Bemerkungen.

2.9 Seuchen der Wassertiere (Art. 286 Abs. 2 - 3 [Infektiöse Pankreasnekrose])

Die Kantone AI, AR, BE, GR, JU, NW, OW, SG, SH und VS sowie VSKT unterstützen eine Differenzierung der Bekämpfungsmassnahmen gegen die IPN. Sie betonen jedoch, dass der Lead bei der Ausarbeitung von Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung von IPN beim BLV liegen sollte und andere Bundesstellen nur beratend beigezogen werden sollten. Es wird daher verlangt, Absatz 2bisentsprechend anzupassen.

Der Kanton VD rät, vor allfälligen Anpassungen des Artikels 286 zuerst einmal die Relevanz von IPN für Wildfischpopulationen abzuklären. Sollte sich zeigen, dass die IPN für Wildtierpopulationen unproblematisch ist, so sei sie aus der Tierseuchenverordnung zu streichen. Dieser Ansicht sind auch das BAFU und VSF. Letzterer betont zudem, dass eine differenziertere Regelung der IPN-Bekämpfungsmassnahmen das Problem an der Basis nicht löse und daher nur als Zwischenlösung dienen könne. Weiter verlangt er, dass Fischverluste aufgrund von IPN-Bekämpfungsmassnahmen analog zu den anderen gelisteten viralen Fischseuchen durch die Seuchenkasse entschädigt werden.

2.10 Zu überwachende Seuchen (Art. 291 Abs. 1)

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