Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
voraussetzung für ein Labor in Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe f aufgenommen werden. Der Einfluss der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte auf die Meldepflicht wird als eher fragwürdig eingeschätzt. Der Kanton SO plädiert daher für eine Streichung des 2. Satzes von Absatz 5 (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Kantons ZH zu Artikel 312c Absatz 2).
2.7 Auszurottende Tierseuchen
2.7.1 Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch (Art. 130a)
Die vorgeschlagene Regelung zur Nachuntersuchungen nach einem Seuchenausbruch wird einhellig begrüsst. Die Kantone AG, AI, AR, BE, GR, NW, OW, SO, VS und ZH sowie VSKT, GST und BVSG regen an, dass die bei der Überprüfung der Wirksamkeit verwendeten Methoden präzisiert werden sollen.
2.7.2 Bovine spongiforme Enzephalopathie (Art. 179d)
Vetsuisse BE ist der Ansicht, dass eine Reduktion der Liste der spezifizierten BSE-Risikomaterialien aus wissenschaftlicher Sicht vertretbar ist.
Die Kantone OW, NW, AI, AR, GR und VS sowie VSKT, VSKT-C und GST begrüssen grundsätzlich die neue Formulierung. Sie merken aber an, dass der Vollzug dieser Bestimmung einen Mehraufwand für die Fleischkontrolle bedeuten wird. Die Kantone SO, SG und FR hinterfragen zudem die Praktikabilität bzw. Kontrollierbarkeit dieser an sich sinnvollen Erleichterung und beantragen eine klarere Definition und eine Überprüfung der Formulierung „letzte vier Meter Dünndarm‟.
BVSG hinterfragt ebenfalls die Praktikabilität und die Umsetzung in Bezug auf die vier Meter Dünndarm. Proviande begrüsst grundsätzlich die neue Einstufung, stellt sich aber die Frage, ob die Umsetzbarkeit in der Praxis gewährleistet ist und spricht sich für eine wirtschaftlich tragbare Umsetzung aus.
SFF, Proviande und Centravo weisen darauf hin, dass die Schweiz beim Treffen der OIE in Mai 2015 den Status “vernachlässigbares BSE-Risiko” erhalten wird. Zudem sei inzwischen über eine angepasste Liste der spezifizierten BSE-Risikomaterialien für EU-Mitgliedsstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko abgestimmt worden (PAFF-Komitee am 17. März 2015). Es wird daher eine entsprechende Anpassung der Artikel 179d sowie auch 180c TSV beantragt.
2.8 Zu bekämpfende Tierseuchen
2.8.1 Paratuberkulose (Art. 237 - 239)
Art. 237
BGK, GST und SVVLD fordern die Aufnahme der Serologie in die Falldefinition der Paratuberkulose. BGK weist zudem darauf hin, dass mit Paratuberkulose infizierte kleine Wiederkäuer nicht die typische Klinik wie Rinder zeigen würden.
Art. 237a
Die Kantone AI, AR, BE, FR, GE, GL, NW, OW, SH, SO, VS und ZH sowie VSKT, VSKT-C und GST merken an, dass die Kompetenz bezüglich des Entscheids, einen Paratuberkuloseverdacht abzuklären und entsprechende Untersuchungen anzuordnen, beim Kantonstierarzt und nicht bei einem Tierarzt liege. Artikel 237a solle daher nur eine Meldepflicht von Tierärzten beinhalten.
Einige Kantone (AI, AR, BE, FR, GR, NW, OW, SH, SO, VS, ZH) sowie VSKT, VSKT-C und GST verlangen die Streichung von Absatz 2, in dem die Meldepflicht der Laboratorien explizit erwähnt wird, da sie diesen als überflüssig erachten.
Art. 238 und Art. 238a
011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.4.306519 5/17