Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten
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Die Kantone AG, AI, AR, BE, GR, NW, OW, SG, SH, VS sowie GST und VSKT-C schlagen vor, den Begriff «Wildhut» zu überprüfen und dem heute üblichen Sprachgebrauch anzupassen. SBV, ASR, LOBAG, BVSO, LBV, UCT, VTGL, BVSG, SBeef, SHB und Suisseporcs, weisen darauf hin, dass eine reine Meldeflicht für die Wildhut nicht ausreicht. Sie solle aktiv bei der Seuchenbekämpfung mithelfen, insbesondere wenn es um Seuchen gehe, welche Wildtiere wie auch Nutztiere betreffen.
2.11 Überwachung der Antibiotikaresistenzen (Art. 291d Abs. 1 und 2)
Die Ausweitung der Resistenzüberwachung auf tierpathogene Keime wird grundsätzlich begrüsst. GST, VSKT und VSKT-C sowie die Kantone AI, AR, BE, GR, NW, OW, SH, VS und ZH fordern die Streichung des Nebensatzes …„sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden" mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine unnötige Einschränkung handle. Der Kanton LU schlägt zudem vor, die tierpathogenen Keime auch im Absatz 3 des Artikels zu erwähnen, damit auch diesbezüglich Vorschriften technischer Art erlassen werden können.
2.12 Aufgaben des Kantonstierarztes (Art. 301 Abs. 1)
Generell wird die explizite Ausdehnung der Aufgaben der Kantonstierärzte um die Bereiche Früherkennung und Überwachung begrüsst. Vom Kanton ZH kommt zusätzlich die Rückmeldung, dass der Verordnungstext unklar sei. In den Erläuterungen würde klar zum Ausdruck kommen, dass es um Früherkennung von geregelten und nicht geregelten Infektionskrankheiten gehe, im Verordnungstext sei dies aber nicht klar widergegeben. Es wird daher eine entsprechende Präzisierung vorgeschlagen.
2.13 Aufgaben des Bieneninspektors (Art. 309 Abs. 2)
Einzig der Kanton BS wünscht, dass den Bieneninspektoren die Kompetenz, Informationen selbst zu erheben und zu registrieren, nicht abgesprochen wird. Dies weil die Registrierung von Bienenvölkern bei einer vom Kanton bestimmten Stelle oft zeitverzögert erfolge und die Bieneninspektoren i.d.R. keinen direkten Zugriff auf die Datenbanken der zentralen Registrierungsstellen hätten, was zu einem Daten- und Informationsverlust an der Basis führe.
2.14 Diagnostische Laboratorien (Art. 312 - 315h)
Art. 312 (Voraussetzungen der Anerkennung)
Der Kanton LU begrüsst grundsätzlich die Anpassungen an die Laboranerkennung, erachtet aber den Detaillierungsgrad der Regelungen als nicht stufengerecht. Er empfiehlt, Artikel 312 TSV zu entschlacken und Einzelheiten in den geplanten technischen Weisungen (TW) auszuführen.
Art. 312 Abs. 2 Bst. a (Akkreditierungspflicht)
Da künftig auch die Resistenzsituation von tierpathogenen Erregern überwacht werden sollen, schlägt SVVLD vor, die Akkreditierungspflicht auf Untersuchungen von diagnostischem Untersuchungsmaterial (Erregernachweis, Erregeridentifikation, Erstellen von Antibiogrammen) zur Überwachung der Antibiotikaresistenzen zu erweitern.
Art. 312 Abs. 2 Bst. b und c (Erfordernis der Kernkompetenz der veterinärmedizinischen Labordiagnostik oder der Tiergesundheitsüberwachung bzw. eines Untersuchungsspektrums, das einen Grossteil der Tierseuchen nach den Art. 3-5 umfasst)
Die Kantone BE, NW, OW, ZG, AR, SH, GR, JU und FR, das AVSV SG sowie VSKT, VSKT-C und SVVLD bemängeln den Begriff "Kernkompetenz eines Labors" aufgrund der für sie schwer fassbaren Definition und Auslegung desselben. Mit Ausnahme des Kantons FR sprechen sich die obgenannten Kantone für die Streichung des Begriffs "Kernkompetenz" aus und schlagen die inhaltliche Zusammenfassung der Buchstaben b und c vor. Der Kanton FR und SVVLD würden an Stelle von "Kernkompetenz" den Begriff "Kompetenz" resp. "Kernaufgabe" bevorzugen.
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