Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten
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Schutze des Menschen und als vorsorgliche Massnahme sollten Betriebe, die Rohmilch an den Endverbraucher verkaufen, den Nachweis erbringen, dass sie frei von Paratuberkulose sind, wozu auch eine entsprechende Ergänzung der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion erforderlich sei.
SGen erachtet eine Heraufstufung der Paratuberkulose zu einer zu bekämpfenden Tierseuche ohne ein Bekämpfungsprogramm, das eine nachhaltige Sanierung von betroffenen Beständen ermöglicht, als wenig sinnvoll.
2.3 Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden (Art. 18b)
Die Kantone BE, BL, FR, NW, SH, JU, GR, VS, JU und ZG, das AVSV SG, VSKT, VSKT-C, GST, MGB, IGGef, Proviande, SFF und Identitas begrüssen die Meldepflicht für die Einstallung von Geflügelherden als Instrument für die Salmonellenüberwachung. Proviande bringt zudem vor, dass bei der Umsetzung die bestehenden Datenquellen zu nutzen und der administrative Aufwand minimal zu halten seien.
Der KT ZH begrüsst, dass keine zusätzliche Meldung des Veterinäramts ans BLV betreffend Überwachung pro Geflügelherde auf Salmonellen mehr erfolgen muss und es dadurch zu Einsparungen und einer Entlastung der Kantone kommt.
Die Kantone AI und AR lehnen die Einführung der Registrierung für Geflügelherden ab einer bestimmten Grösse zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich ab. Bevor weitere Tierarten in die TVD-Datenbank aufgenommen werden, sollte vom Bund eine gesamtheitliche TVD-Konzeptionierung, die alle relevanten Tierarten mit einem einheitlichen Meldesystem umfasse, erstellt werden. Ausserdem wird bemängelt, dass mit dem Vorschlag nicht der gesamte Geflügelverkehr abgebildet werde, was den Nutzen für die Tierseuchenbekämpfung in Frage stellen würde. Von Bund und Kantonen sollten andere Massnahmen ergriffen werden, um die Datenlage für die Salmonellenstatistik zu verbessern.
SBV, ZBB, BVSO, LBV, LOBAG, UCT, CNAV, AGORA, CJA, VTGL und SZV lehnen die Einführung einer Pflicht zur Meldung an die TVD bei der Einstallung grosser Geflügelherden ab, da ihrer Ansicht nach die grösseren Geflügelbestände den Organen der Seuchenpolizei bekannt sind. Ausserdem möchten sie einen Anstieg des administrativen Aufwandes beim Tierhalter vermeiden. Falls die Meldepflicht doch eingeführt werden sollte, solle sie so geregelt werden, dass die Tierhalter nicht mit der Meldung belastet würden.
GalloS und VTGL beantragen, auf die Errichtung einer „Geflügel TVD im Legehennensektor“ und auf die Meldepflicht für Geflügel im Legehennensektor zu verzichten, weil ein solches System für die Seuchenprävention und -bekämpfung kein neues Instrument darstelle, welches nicht schon in anderer, bewährter Form vorhanden sei. Sie weisen darauf hin, dass die Geflügelhalter bereits jetzt bei den kantonalen Veterinärämtern registriert seien. Zudem fordern sie die kantonalen Veterinärämtern und die akkreditierten Labore auf, darauf hinzuarbeiten, dass einheitliche Erfassungs- und Übermittlungsstandards festgelegt werden. Auch sehen sie im Vorschlag einen Gegensatz zur politischen Forderung nach administrativer Entlastung der Landwirtschaft.
MGB stellt die Frage, aus welchem Grund Kleinherden von diesem Artikel nicht betroffen sind, da diese seiner Ansicht für eine seuchentechnische Überwachung ebenso relevant sind wie grosse. IGGef und Identitas regen mit demselben Argument ebenfalls an, die Meldepflicht auch für kleinere Herden einzuführen. Zusammen mit GST (Fachsektion Geflügel) sind sie der Ansicht, dass alle Einstallungen von Geflügelmastherden zu melden seien, die Rückvergütungen für Schlachtnebenprodukte beantragen. Die Untergrenzen wären somit auf 500 Mastpoulets und 100 Truten festzusetzen.
Proviande, IGGef und GST (Fachsektion Geflügel) regen an, bei Geflügelmeldungen nicht nur die Tierhalter, sondern beispielsweise auch Integrationen (Unternehmen, die Tierhaltende mit Tieren, Futter und Dienstleistungen [z.B. Tierarzt] versorgen und ihnen die Tiere zur Schlachtung abkaufen) oder Abnehmer-Organisationen zu Ein- oder Ausstallmeldungen zu ermächtigen, sofern ihnen die Tierhaltenden das Mandat dazu erteilen. Um derartige Man-
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